ALLGEMEINE VERTRAGSBESTIMMUNGEN (AVB)

für

Bauleistungen
der
Immobilien Baden GmbH & Co KG
Grabengasse 22, 2500 Baden
(in der Folge „Auftraggeberin“)

Fassung vom 29.09.2025 / Version 2.0

1.             Geltungsbereich

1       Aufträge der Immobilien Baden GmbH & Co KG – im Folgenden „Auftraggeberin“ oder „AG“ – über Bau- und Professionistenleistungen (Ausführungsleistungen sowie damit verbundene unter- geordnete Planungsleistungen (z.B. Werk- und Montageplanungen, Ausführungsplanungen)) so- wie für alle Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen AVB.

2       Abweichende Geschäftsbedingungen der/des AuftragnehmerIn/s – im Folgenden auch „AN“ – gelten grundsätzlich nicht. Abweichend dazu können diese nur dann für die AG Verbindlichkeit erlangen, wenn die AG diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.

3       Mit der Einreichung des Angebots, mit der Annahme bzw. mit der Ausführung des Auftrags aner- kennt die/der AN die Geltung des vorstehenden Absatzes.

 

2.             Leistungsziel

4       Das Leistungsziel ist der aus den Verfahrensunterlagen objektiv ableitbare von der AG ange- strebte Erfolg der Leistungen der/des AN.

5       Davon umfasst sind sämtliche Leistungen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Gesamt- projekts für die AG erforderlich sind oder diese Nutzung in technischer, wirtschaftlicher oder zeit- licher Hinsicht erleichtern oder verbessern.

 

3.             Regelungen zum Vertrag

 

3.1.        Allgemeines

6       Mit dem Abschluss des Vertrages bestätigt die/der AN, dass sie/er sich bei der Besichtigung der Baustelle bzw Montagestelle über die örtlichen Verhältnisse und allfällige Besonderheiten infor- miert hat und die ihr/ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben ausreichend waren, um die Leistungen nach Ausführungsart und Umfang genau zu bestimmen und zu kalkulieren. Die/Der AN bestätigt auch, dass sie/er sich über die Lage, ver- und entsorgungstechnische Ver- hältnisse, Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten, Versorgung mit elektrischer Energie, Wasser etc so informiert hat, dass diese Umstände in ihrer/seiner Kalkulation berücksichtigt sind.

7       Die/Der AN bestätigt auch, dass sie/er die Bestimmungen des Sicherheits- und Gesundheits- schutzplan (SiGe-Planes) berücksichtigt und die Anforderungen daraus in ihrer/seiner Kalkulation berücksichtigt hat.

8       Mit dem Abschluss des Vertrages bestätigt die/der AN, dass die Ausschreibungsunterlagen einer vollständigen Prüfung im Hinblick auf erkennbar falsche, fehlerhafte oder unvollständige sowie widersprüchliche Leistungsbeschreibungen unterzogen hat, dass sie für ihre/seine Kalkulation ausreichend sind und dass die/der AN die zu erbringenden Leistungen sowie alle damit verbun- denen Kosten mit der erforderlichen Genauigkeit beurteilen kann. Mit dem Abschluss des Vertrages bestätigt die/der AN darüber hinaus, dass (Kalkulations-)Irrtümer sowie Fehleinschät- zungen der/des AN in Zusammenhang mit der Erstellung ihres/seines Angebotes einen Teil des Unternehmensrisikos bilden und zu ihren/seinen Lasten gehen. Eine Irrtumsanfechtung ist bei- derseits ausgeschlossen.

 

3.2.        Vertragsbestandteile

9       Als Vertragsbestandteile gelten in nachstehender Reihenfolge:

         das Auftragsschreiben bzw. die Zuschlagserteilung;

         die Beschreibung der Leistung und/oder das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis in folgender Reihung:

o    Vorbemerkungen, Vertragsbestimmungen;

o    Bau- und Ausstattungsbeschreibung mit Produktliste (wenn vorhanden);

o    Ausschreibungspläne und Leitdetails sowie Raumbuch (wenn vorhanden);

o    sämtliche Ausschreibungsbeilagen wie Bauphysik, Vorstatik, Bodengutachten, was- sertechnische Gutachten, geologische Gutachten, Vorbemessung, beiliegendes Bau- grubensicherungskonzept, Versickerungsberechnungen etc.;

         diese AVB;

         die Baubewilligung und alle sonstigen für die Ausführung, Benützung und den Betrieb er- wirkten behördlichen Bewilligungen, sowie die Bestimmungen, Bescheide, Auflagen und Angaben der Behörden bzw. kommunaler Institutionen für Ver- und Entsorgungsmaßnah- men;

         etwaig vereinbarte Termin- und Zahlungspläne;

         die jeweiligen sonstigen Ausschreibungs- bzw Vertragsunterlagen, wobei – soweit nicht sonst im Vertrag eine andere Hierarchie festgelegt ist – die zeitlich jüngeren Dokumente den zeitlich älteren Dokumenten vorgehen; Die Ausschreibungsunterlagen umfassen auch alle Bestandteile sowie Festlegungen (Adaptierungen, Ergänzungen und Erklärungen) der AG bis zum Ende der Angebotsfrist. Ferner umfassen diese auch allfällige Teilnahmean- tragsunterlagen, sowie Festlegungen und Ergänzungen der Teilnahmeunterlage bis zum Ende der Teilnahmeantragsfrist.

         die ÖNORM B2110 in der Fassung vom 15.3.2013 samt den damit vereinbarten Bestand- teilen im Sinn des Punktes 5.1.1 der ÖNORM B 2110;

         das Angebot und den Teilnahmeantrag der/des AN, soweit es nicht von den oben genann- ten Vertragsgrundlagen Vertragsbestandteilen und -grundlagen abweicht;

         sämtliche derzeit gültige bundes- und landesgesetzliche Vorschriften sowie Verordnungen; sowie

         die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

 

10     Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Vertragsgrundlagen gelten die Vertragsbestand- teile  in  der  vorgenannten  Reihenfolge.  Diese  stellt  die  einzig  gültige  Rang-  bzw. Reihenfolgeregelung dar. Allfällige Rang- bzw. Reihenfolgeregelung in anderen Vertragsbe- standteilen sind der vorgenannten Reihenfolge der Vertragsbestandteile jedenfalls nachgereiht, selbst wenn diese Vertragsbestandteile nach der vorgenannten Reihenfolge der Vertragsbe- standteile diesen AVB vorgereiht sein sollten.

11     Sind im Vertrag ÖNORMEN und/oder sonstige Normen und/oder Richtlinien technischen Inhalts ohne Ausgabedatum angeführt, sind (insbesondere auch für die Preisbildung) jene Fassungen maßgebend, die zum Zeitpunkt des Beginns der Angebotsfrist Gültigkeit hatten.

 

3.3.        Bevollmächtigte VertreterInnen der VertragspartnerInnen

12     Die VertragspartnerInnen haben, sofern sie nicht selbst handeln, eine oder mehrere Personen namhaft zu machen, die alle Erklärungen abgeben und entgegennehmen sowie alle Entschei- dungen treffen können, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Gegebenenfalls sind Art und Umfang der jeweiligen Vollmacht bekannt zu geben. Die namhaft gemachten Personen haben fachkundig, der Vertragssprache mächtig und kurzfristig erreichbar zu sein.

13     KonsulentInnen und andere AN der AG sind nicht zur Vertretung der AG berechtigt, soweit sie nicht schriftlich ausdrücklich dazu bevollmächtigt wurden. Die Anordnungsbefugnis der einzelnen KonsulentInnen richtet sich nach deren Aufgabenbereich. Wird vereinbart, dass eine Freigabe / Genehmigung / Zustimmung ausschließlich durch die AG erfolgt, ist die Freigabe / Genehmigung

/ Zustimmung durch eine andere Person als die AG nur wirksam, sofern sie dazu ausdrücklich bevollmächtigt wurde. Projektsteuerung, Generalplaner und Örtliche Bauaufsicht (ÖBA) sind nur soweit zur Anordnung an die/den AN berechtigt, als dies die Umsetzung des Leistungsumfangs der AG betrifft. Sie sind nicht zur Anordnung von Leistungsänderungen oder Vertragsänderungen berechtigt.

14     Im Falle einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist ein Mitglied der ARGE als bevollmächtigte/r Ver- treterIn für die ARGE namhaft zu machen, die/der alle Erklärungen abgeben und entgegenneh- men sowie alle Entscheidungen treffen kann, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Die Mitglieder der ARGE haften gegenüber der AG solidarisch. Der Austausch eines Mitglieds der ARGE bedarf der schriftlichen Zustimmung der AG. Das Rücktrittsrecht gemäß Punkt 15 bleibt davon unbeschadet.

 

3.4.        Wegfall der/des AuftragnehmerIn/s

15     Bei Wegfall der/des AN, aus welchem Grund und aus welcher Sphäre auch immer, stehen der AG nach ihrer freien Wahl nachfolgende Möglichkeiten zur Ausführung der von der/vom AN nicht (vollständig) erbrachten Leistungen (in der Folge „Restleistungen“) ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Verfügung.

16     Etwaige Rücktrittsrechte der AG bleiben in allen diesen Fällen unberührt.

 

 

3.4.1.   Fortsetzung des Vertrags mit nächstgereihter/m BieterIn

17     Die AG kann die/den im Vergabeverfahren anhand der Zuschlagskriterien ermittelte/n, zweitge- reihte/n BieterIn, deren/dessen Angebot nicht schon im Vergabeverfahren ausgeschieden wurde bzw. auszuscheiden gewesen wäre, mit sämtlichen Restleistungen beauftragen.

18     Für diese Beauftragung gelten folgende Bedingungen:

 

         Die AG kann bei Zweifeln an der bestehenden Eignung der/des zweitgereihten BieterIn/s die Eignung erneut prüfen bzw. die Vorlage von Nachweisen zur Prüfung der Eignung ver- langen. Für den Fall, dass die Eignung nicht gegeben ist oder die/der zweitgereihte BieterIn der Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, kann die AG die/den anhand der Zuschlagskriterien ermittelte/n, drittgereihte/n BieterIn, deren/dessen Angebot nicht schon im Vergabeverfahren ausgeschieden wurde bzw. auszuscheiden gewesen wäre, beauftragen. Die AG kann bei Zweifeln an der beste- henden Eignung der/des drittgereihten BieterIn/s die Eignung erneut prüfen bzw. die Vor- lage von Nachweisen zur Prüfung der Eignung verlangen. Für den Fall, dass die/der dritt- gereihte BieterIn der Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt kann die AG nach Ihrer freien Wahl die/den zweit- oder dritt- gereihten BieterIn dennoch beauftragen, vorbehaltlich etwaiger Rücktrittsrechte, falls sich nachträglich die mangelnde Eignung herausstellt.

         Für die Restleistungen gelten die Angebotspreise der/des beauftragten (zweit- bzw. dritt- gereihten) BieterIn/s und die Bauzeitvorgaben des Vergabeverfahren. Für Restleistungen, für die keine eindeutigen Preise aus dem Angebot zu entnehmen sind oder die Bauzeitvor- gaben nicht mehr unverändert anwendbar sind, sind die Preise und die Bauzeit aufgrund der Bestimmungen für Leistungsabweichungen gemäß Punkt 7 zu ermitteln.

         Ab Übersendung einer Leistungsabgrenzung (Beschreibung der bereits erbrachten Leis- tungen und der noch zu erbringenden Restleistungen) durch die AG an die/den beauftrag- ten (zweit- bzw. drittgereihten) BieterIn, wobei diese Übersendung vor oder nach Auf- tragserteilung erfolgen kann, hat die/der beauftragte (zweit- bzw. drittgereihte) BieterIn bin- nen zwei Wochen eine der zwei folgenden Optionen:

o    Übernahme der Gewährleistung nur für ihre/seine Leistungen;

o    Übernahme der Gewährleistung für alle Leistungen (Restleistungen und Vorleistungen der/des ursprünglichen AN) gegen zusätzliche Vergütung von 2 % des Angebotsprei- ses der/des beauftragten (zweit- bzw. drittgereihten) BieterIn.

 

Gibt die/der beauftragte (zweit- bzw. drittgereihte) BieterIn keine Erklärung ab, gilt dies als Übernahme der Gewährleistung nur für ihre/seine Leistungen.

 

19     Der Vertrag über die Restleistungen wird zu obigen Bedingungen mit Zugang des Auftragsschrei- bens an die/den (zweit- bzw. drittgereihten) BieterIn wirksam, wenn diese/r mit dem Angebot im Formblatt „Bereitschaft zur Ausführung der Restleistungen nach Wegfall des Auftragnehmers“ „ja“ ausgewählt hat. Wenn die/der (zweit- bzw. drittgereihte) BieterIn mit dem Angebot im Form- blatt „Bereitschaft zur Ausführung der Restleistungen nach Wegfall des Auftragnehmers“ „nein“ ausgewählt hat, wird der Vertrag über die Restleistungen zu obigen Bedingungen mit Zugang der schriftlichen Annahme des Auftragsschreibens bei der AG wirksam.

20     Dieses Recht der AG kann auch mehrfach ausgeübt werden (z.B. Auftrag für Restleistungen an die/den drittgereihte/n BieterIn, falls die/der zweitgereihte BieterIn während der Ausführung von Restleistungen wegfällt; die/der drittgereihte BieterIn gilt sodann als „zweitgereihte/r BieterIn“ im Sinne der obigen Bestimmungen).

 

3.4.2.   Fortsetzung des Vertrages mit Subunternehmern

21     Die AG kann die von der/vom AN vor deren/dessen Wegfall genannten und von der AG geneh- migten Subunternehmer mit allen oder einzelnen Teilen der Restleistungen beauftragen.

22     Für diese Beauftragung gelten folgende Bedingungen:

 

      Für die Restleistungen gelten die Angebotspreise der/des weggefallenen AN und die Bau- zeitvorgaben im Vergabeverfahren. Für Restleistungen, für die keine eindeutigen Preise aus dem Angebot zu entnehmen sind oder die Bauzeitvorgaben nicht mehr unverändert anwendbar sind, sind die Preise und die Bauzeit aufgrund der Bestimmungen für Leistungs- abweichungen gemäß Punkt 7 zu ermitteln.

         Die Gewährleistung der/des SubunternehmerIn/s umfasst die an sie/ihn beauftragten Rest- leistungen und die davor von ihr/ihm oder deren/dessen Subunternehmern selbst erbrach- ten Leistungen.

         Der Vertrag über die Restleistungen wird zu obigen Bedingungen mit Zugang der schriftli- chen Annahme des Auftragsschreibens bei der AG wirksam.

 

3.4.3.   Fortsetzung des Vertrags mit einer/m neuen VertragspartnerIn

23     Die AG kann neue VertragspartnerInnen mit allen oder einzelnen Teilen der Restleistungen be- auftragen.

24     Für diese Beauftragungen gelten folgende Bedingungen:

 

         Die/Der neue VertragspartnerIn sowie gegebenenfalls SubunternehmerIn(nen) erfüllt(en) die Eignung; und

         die/der neue VertragspartnerIn ist ein mit der/dem AN verbundenes Unternehmen, oder die/der neue VertragspartnerIn hat die wesentlichen für den Auftrag erforderlichen Res- sourcen der/des AN durch Übernahme von Geschäftsanteilen (share deal) oder von Unter- nehmensteilen (asset deal) übernommen.

 

3.4.4.   Fortsetzung des Vertrags mit der Arbeitsgemeinschaft

25     Bei Wegfall eines Teils einer Arbeitsgemeinschaft auf AN-Seite kann die AG den Vertrag unter folgenden Voraussetzungen fortsetzen:

 

         Die Eignung ist durch die restlichen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft samt Subunterneh- mern gegeben; oder

         die Eignung der Arbeitsgemeinschaft ist durch Beitritt eines neuen Mitglieds oder neuen Subunternehmern gegeben, wobei der Beitritt eines neuen Mitglieds oder neuen Subunter- nehmerIn/s erst nach Genehmigung durch die AG zulässig ist.

 

4.             Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

26     Die/Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie Ö- bzw. EN-Normen, soweit diese nicht zulässig durch diese AVB oder aus- drückliche Vereinbarung abbedungen bzw. abgeändert wurden. Insbesondere ist die/der AN ver- pflichtet, alle für ihre/seine Tätigkeitsfelder und Tätigkeiten zutreffenden gesetzlichen Bestim- mung, Normen, Richtlinien und Bescheide in der jeweils gültigen Fassung sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

27     Die/Der AN verpflichtet sich insbesondere, alle in Österreich geltenden lohn- bzw. arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch die einschlägigen Vorschriften zu Lohn- und Sozialdumping einzuhalten. Die einschlägigen Vorschriften liegen bei den gesetz- lichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Einsichtnahme auf oder sind über www.ris.bka.gv.at abrufbar.

28     Die/Der AN verpflichtet sich den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) sowie die ihn sonst treffenden Verpflichtungen des BauKG (BGBl. I Nr. 37/1999 idgF) einzuhalten, und jederzeit die Verantwortlichen gemäß BauKG (Projektleiter, Planungskoordinator, Baustellenko- ordinator) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und alle dafür notwendigen Informati- onen zu erteilen.

29     Die/Der AN hat auch Personen und sonstige Dritte, welche für sie/ihn bei der Leistungserbringung tätig werden, wie insbesondere SubunternehmerInnen und Lieferanten, dazu zu verpflichten.

 

5.             Behördliche Genehmigungen

30     Die/Der AN hat auf eigene Kosten alle im Zusammenhang mit der Ausführung ihrer/seiner Leis- tung erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen sowie alle damit in Zusam- menhang stehenden Unterlagen (wie zB Atteste, Prüfzeugnisse zur Erlangung der Fertigstel- lungsanzeige, etc.) einzuholen bzw. beizubringen. Die erforderlichen Maßnahmen, Kosten, Ge- bühren etc. sind von den angebotenen Preisen bereits mitumfasst.

31     Sollte eine Mitwirkung der AG für die Einholung erforderlicher Bewilligungen und behördlicher Genehmigungen erforderlich sein, hat die/der AN die erforderlichen Unterlagen zeitgerecht aufzubereiten, der AG zur Prüfung (innerhalb eines angemessenen Zeitraumes) vorzulegen und diese über die erforderlichen Mitwirkungsleistungen entsprechend anzuleiten.



6.             Leistungserbringung

 

6.1.        Ausführungsunterlagen

32     Vor der Herstellung von Ausführungsunterlagen sind von der/vom AN unaufgefordert rechtzeitig Naturmaße zu nehmen und die Waagrisse vor Einbau durch die/den AN zu überprüfen. Für die Erstellung und Vorlage der Ausführungsunterlagen ist von der/vom AN innerhalb von zwei Wo- chen ab Aufforderung durch die AG ein detaillierter Terminplan vorzulegen, welcher nach Ab- stimmung und Genehmigung durch die AG oder einem von ihr bevollmächtigten Dritten Gültigkeit erlangt.

33     Sind für die Ausführung der Leistung weitere Unterlagen erforderlich, die nicht von der/vom AN beizustellen sind, sind diese zumindest drei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der jeweili- gen Arbeiten bei der AG oder dem zuständigen Planungsbüro anzufordern.

34     Von der/Vom AN bzw von Dritten herrührende Ausführungsunterlagen dürfen vor Freigabe durch die AG oder einem von ihr bevollmächtigten Dritten nicht eingesetzt werden. Der AG bzw einer/m von ihr bevollmächtigten Dritten kommt eine zweiwöchige Prüffrist zu. Die Bezeichnung und Num- merierung der Ausführungsunterlagen ist mit der AG abzustimmen. Wird diesen Verpflichtungen von der/vom AN mangelhaft oder laut Vertrag nicht rechtzeitig nachgekommen, wird auf Veran- lassung der AG die mangelhafte bzw. verspätete Leistung ohne Setzung einer angemessenen Nachfrist, von einer/m Dritten auf Kosten der/des AN durchgeführt. Die Freigabe enthebt die/den AN jedoch nicht von ihrer/seiner Haftung bzw Prüf- und Warnpflicht. Die/Der AN haftet nach

§ 1299 ABGB.

35     Von der/Vom AN zu beschaffende Unterlagen sind auf Kosten der/des AN zu beschaffen.

36     Die AG kann für bestimmte Zwecke (insbesondere Mehrkostenforderungen, Regieanträge) die Verwendung von Formularen der AG vorsehen. Die Verwendung dieser Formulare ist zwingende Voraussetzung für die Fälligkeit jeglicher im jeweiligen Zusammenhang stehenden Forderungen der/des AN gegen die AG.

 

6.2.        Ausführung

37     Die/Der AN hat die Leistung vertragsgemäß auszuführen; dabei sind außer den gesetzlichen Bestimmungen und den behördlichen Anordnungen die allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik einzuhalten.

38     Die/Der AN hat bei der Ausführung der Leistung so vorzugehen, dass, unabhängig von gesetzli- chen Vorschriften und behördlichen Auflagen, an Landschaft und Gewässern im Baustellenbe- reich keine über das für die Erbringung der Bauleistung notwendige Ausmaß hinausgehenden Schäden verursacht werden. 

39     Die/Der AN hat bei Ausführung der Leistungen – vor allem wenn diese innerhalb der Betriebszei- ten erfolgen – die Belästigung durch Lärm, Staub, Schmutz, Erschütterung, Abgase, etc auf das technisch möglichste Mindestmaß zu beschränken. Die/Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass Transportwege und Versorgungsleitungen offen bzw intakt bleiben. Die AG kann ferner jederzeit ein sofortiges Einstellen von lärmenden und erschütterungsverursachenden Arbeiten verlangen.

40  Die/Der AN hat sich bei der Durchführung von lärmintensiven Arbeiten (zB Stemm-, Bohr-, Schneid- und Schleifarbeiten) zusätzlich zur Lärmschutzverordnung der Stadtgemeinde Baden an die zeitlichen Vorgaben der AG zur Vermeidung insbesondere akustischer Beeinträchtigungen zu halten. An sämtlichen Bauteilen dürfen Stemm-, Bohr-, Schneid- und Schleifarbeiten nur im Einvernehmen mit der ÖBA und im Besonderen bei Stemmarbeiten an Stahlbetonkonstruktionen nur mit Zustimmung des Statikers und des Bauführers vorgenommen werden (Eintragungen in den Bautagesberichten bzw. -buch bzw in den Plänen).

 

6.3.        Subunternehmer

41     Sub-Subunternehmer, Sub-Sub-Subunternehmer, etc und Arbeitskräfteüberlasser gelten als Subunternehmer im Sinne dieses Vertrags.

42     Die/Der AN ist berechtigt, Teile der Leistungen an jene Subunternehmer weiterzugeben, die sie/er im Rahmen des Vergabeverfahrens namhaft gemacht hat oder die von der AG zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich genehmigt wurden.

43     Ein Wechsel eines namhaft gemachten oder nachträglich genehmigten oder die Hinzuziehung einer/s neuen SubunternehmerIn/s ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der AG und darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die/der SubunternehmerIn die erforderliche Eignung auf- weist und eine sachliche Notwendigkeit für die/den neuen SubunternehmerIn besteht. Ein Wech- sel von SubunternehmerInnen ist gering zu halten, es sei denn, die AG erklärt, dass sie einen Wechsel wünscht. In begründeten Fällen kann die AG den Einsatz bestimmter Subunternehme- rInnen ablehnen bzw. ihren Austausch binnen einer Woche verlangen.

44     Die AG behält sich vor, für neue SubunternehmerInnen alle Nachweise zu fordern, die von der/vom AN im Laufe des Vergabeverfahrens zu erbringen waren. Die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung der Eignung und sachlichen Notwendigkeit sind mit der Bekanntgabe des neuen Subunternehmers der AG vorzulegen. Sind der Bekanntgabe die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig angeschlossen, so wird die AG dies der/dem AN unverzüglich mitteilen und sie/ihn zur Vorlage der ausständigen Unterlagen aufzufordern. Eine Zustimmung zum Wechsel eines namhaft gemachten oder nachträglich genehmigten oder zur Hinzuziehung einer/s neuen Sub- unternehmerIn/s setzt jedenfalls den vollständigen Nachweis der Eignung der/des neuen Subun- ternehmerIn/s voraus.

 

 

6.4.        Zusammenwirken auf der Baustelle

45     Die/Der AN hat die Pflicht zum Zusammenwirken mit anderen Auftragnehmern der AG sowie für das ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Lieferanten und SubunternehmerInnen zu sor- gen. Es obliegt ihr/ihm, keine Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, durch die das Ge- lingen des (Gesamt-)Werkes in Frage gestellt werden könnte.

46     Die/Der AN hat anderen Auftragnehmern, soweit erforderlich, Einsicht in die Pläne sowie in alle sonstigen Ausführungsunterlagen zu gewähren. Die/Der AN hat den von der AG gemäß BauKG bestellten Planungs- und Baustellenkoordinatoren Zutritt zur Baustelle zu ermöglichen. Ferner hat die/der AN den Koordinatoren alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informatio- nen zur Verfügung zu stellen.

47     Eine gegenseitige Behinderung ist möglichst zu vermeiden. Die/Der AN hat von Umständen, die zu einer Behinderung der Ausführung der Leistung führen können, die AG so bald als möglich nachweislich zu verständigen.

48     Die/Der AN hat sich so sorgfältig zu verhalten, dass die bei der Werkherstellung beschäftigten Personen anderer Unternehmer, das von einem anderen Unternehmer hergestellte Werk sowie der vorhandene Baubestand und Nachbarliegenschaften bzw. -objekte nicht zu Schaden kom- men. Für Schäden haftet die/der AN gemäß Punkt 14.

 

6.5.        Nebenleistungen

49     Mit den vereinbarten Preisen sind sämtliche Nebenleistungen abgegolten. Nebenleistungen der/des AN sind insbesondere:

1.       Erwirken der erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen gemäß Punkt 5;

2.       Beistellung und Erhaltung der Absteckzeichen und dergleichen während der Ausführung der eigenen Leistungen;

3.       Messungen für die Ausführung und Abrechnung der eigenen Leistungen, einschließlich der Beistellung aller erforderlichen Messgeräte und Hilfsmittel sowie der erforderlichen Arbeits- kräfte; dies gilt auch für automationsunterstützte Abrechnung;

4.       Maßnahmen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bauführer-Funktion, wenn der/dem AN auch die Bauführertätigkeit übertragen wurde, und zwar auf die Dauer der vertraglichen Leistungsfrist;

5.       Übernehmen oder Herstellen gewerkspezifisch erforderlicher Waagrisse auf Basis der vor- handenen Höhenpunkte gemäß Punkt 6.2.8.6 der ÖNORM B 2110 bzw. Erhalten jener, die auch für die Arbeiten anderer AN Verwendung finden können sowie Zugänglichmachen für Kontrollzwecke;

6.       Prüfen von vorhandenen Waagrissen;

 

7.       Beistellen und Instandhalten der Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen üblicher Art für Per- sonen und Sachen im Baustellenbereich, z. B. Abschrankungen, Beleuchtung und Warn- zeichen, Handfeuerlöscher in Materiallagern und Werkstätten, etc.;

8.       sonstige Vorsorgen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der eigenen Arbeitneh- mer und sonstiger Personen auf Grund gesetzlicher Vorschriften;

9.       Zubringen von Wasser, Strom und Gas von den von der/vom AN im Baustellenbereich her- zustellenden Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen, soweit dies für die Durchfüh- rung der Leistungen der/des AN erforderlich ist. Errichtung des Zählers sowie Entrichtung allfälliger Gebühren oder Mieten hierfür. Die Kosten für Wasser-, Strom- und Gasverbrauch für die Erbringung ihrer/seiner Leistung hat die/der AN zu tragen.

10.    Beistellen und Instandhalten sämtlicher nach Art und Umfang der Arbeiten üblichen und erforderlichen Kleingeräte, Kleingerüste und Werkzeuge;

11.    Abladen, Transport zur Lagerstelle und gesichertes einmaliges Lagern der für die eigenen Arbeiten angelieferten Materialien, Werkstücke und Bauteile aller Art im Baustellenbereich, das Befördern derselben zur Verwendungsstelle und etwaiges Rückbefördern. Dies gilt auch für die vom AG beigestellten Materialien, Werkstücke und Bauteile, einschließlich der ordnungsgemäßen Übergabe und Abrechnung, ausgenommen das Abladen und der Transport zur Lagerstelle;

12.    übliche Sicherungen der eigenen Arbeiten, z. B. gegen schädliche Witterungs- und Tem- peratureinflüsse, Beseitigung von Tagwasser;

13.    Zulassen der Mitbenutzung der Gerüste durch andere AN des AG; Die beabsichtigte De- montage solcher mitbenützbarer Anlagen ist der AG rechtzeitig mitzuteilen.

14.    Tägliche Beseitigen aller von den eigenen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen, Ab- fälle, Verpackungsmaterial und Materialrückstände sowie der Rückstände jener Materia- lien, die bei der Erbringung der vereinbarten Leistung benötigt werden gemäß Punkt 6.18. Nicht unter Nebenleistungen fällt die Entsorgung von Verunreinigungen, Materialien und Abfällen, welche als gefährlicher oder kontaminierter Abfall zu klassifizieren sind und auf- grund des vorhandenen Baubestandes bei der Erbringung der vereinbarten Leistung anfal- len.

15.    sonstige durch die technische Ausführung bedingte Leistungen, z. B. Herstellen erforderli- cher Proben, Liefern und Verarbeiten von Neben- und Hilfsmaterial;

16.    Erschwernisse für erforderliche etappenweise Ausführung der Arbeiten;

17.    Alle erforderlichen Maßnahmen (auch Winterbaumaßnahmen) zur Erstellung und zum Schutz der Leistungen gegen Witterungseinflüsse (Wasser, Schnee, Frost, Sturm usw). Sollte trotz der Schutzmaßnahmen die Durchführung der Arbeiten durch Wasser, Schnee, Schlamm und dergleichen behindert sein, so sind diese Hindernisse ohne gesonderte Ver- gütung zu entfernen.

18.    Die Erstellung der Montagepläne, Bestandsunterlagen, etc. und dafür nötigen Berechnun- gen in der von der AG gewünschten Form und Anzahl sowie Muster.

19.    Einweisung des Bedienungspersonals samt Erstellung des Einweisungsprotokolles.

 

 

20.    Abstellung von Fachkräften der/des AN zur Betreuung und Bedienung der auftragsgegen- ständlichen Anlagen nach der Inbetriebnahme bis zur abgeschlossenen Einweisung des Bedienungspersonals.

21.    Dauerhafte und einheitliche Beschriftung bzw. Beschilderung aller eingebauten Geräte und Anlagenteile. Eine Bemusterung ist auf Wunsch des Auftraggebers durchzuführen.

22.    Beistellung von Belastungsgewichten für die Abnahme von Förderanlagen.

23.    Schlussarbeiten: der von der AG beigestellte Baustellenbereich ist von der/vom AN nach Benutzung, wenn nichts anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirt- schaftlich zumutbar, in den früheren Zustand zu versetzen; Bauprovisorien sind jedenfalls zu entfernen;

24.    allfällige Mehrkosten aufgrund von COVID-19 oder vergleichbaren Ereignissen und allen- falls einzuhaltenden Maßnahmen, sofern nicht in eigenen Positionen auszupreisen; Entfal- len die von der/vom AN im Vergabeverfahren kalkulierten Maßnahmen, wird die/der AN diesen Kostenvorteil der AG weitergeben.

 

6.6.        Prüf- und Warnpflicht

50   Der Bauplatz, die von der AG zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, erteilten Anwei- sungen, beigestellten Materialien und beigestellten Vorleistungen sind von der/dem AN so bald wie möglich unter Anwendung ihrer/seiner besonderen Fachkenntnis auf ihre Richtigkeit sowie technische, gesetzliche und baubehördliche Ausführbarkeit zu prüfen. Alle dabei erkannten oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und begründeten Bedenken sind der AG unver- züglich schriftlich mitzuteilen. Die/Der AN kommt ihrer/seiner schriftlichen Warnpflicht nur dann rechtswirksam nach, wenn er die Warnung der AG direkt mitteilt. Die schriftliche Warnung allfäl- liger Dritter, seien es auch von der AG bevollmächtigte Personen (zB Baubetreuer), ist keine wirksame Warnung der AG.

51     Im Rahmen ihrer/seiner fachlichen Möglichkeiten hat die/der AN Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserungen zu geben.

52     Unterlässt die/der AN die Mitteilung oder trifft die AG keine Entscheidung, haftet jeder für die Folgen seiner Unterlassung. Die/Der AN haftet nach § 1299 ABGB.

 

6.7.        Auskunftspflicht der/des AN, Überprüfungsrecht der AG

53     Die AG ist berechtigt, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung am Erfüllungsort zu überprü- fen und zu überwachen. Die/Der AN hat die AG dabei im zumutbaren Ausmaß zu unterstützen. Die/Der AN hat dafür zu sorgen, dass dies auch hinsichtlich ihrer/seiner SubunternehmerInnen ermöglicht wird. Die AG ist ferner berechtigt, die Leistungen im Betrieb der/des AN oder ihrer/sei- ner SubunternehmerInnen zu überprüfen.

54     Die/Der AN hat die Ausführungsunterlagen auf Verlangen der AG zur Einsicht vorzulegen, inso- weit dadurch keine Produktions- oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden.

 

 

55     Die/Der AN wird durch eine Überwachungs-, Prüf- oder Kontrolltätigkeit der AG nicht der Verant- wortung für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung enthoben. Abnahmen, Freigaben und dergleichen entbinden die/den AN nicht von eigenen Leistungs- und Prüfpflichten und mindern die Verantwortlichkeit der/des AN für die Vertragskonformität und Vollständigkeit ihrer/seiner Leistungen nicht. Die AG trifft keinerlei Pflicht, die ihr eingeräumten Überwachungs-, Prüf- oder Kontrollrechte wahrzunehmen.

 

6.8.        Dokumentation

56     Vorkommnisse (Tatsachen, Anordnungen und getroffene Maßnahmen), welche die Ausführung der Leistung oder deren Abrechnung wesentlich beeinflussen sowie Feststellungen, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr getroffen werden können, sind nachweislich festzuhalten. Die Ver- tragspartnerInnen sind verpflichtet, an einer gemeinsamen Dokumentation mitzuwirken. Die Do- kumentation allein stellt kein Anerkenntnis einer Forderung dar.

57     Von einer/m VertragspartnerIn ausnahmsweise allein vorgenommene Dokumentationen sind der/dem anderen ehestens nachweislich zu übergeben. Diese gelten von der/vom Vertragspart- nerIn als bestätigt, wenn sie/er nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Übergabe schriftlich Einspruch erhoben hat. Im Falle eines Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstel- lung der beeinspruchten Dokumentationen anzustreben.

58     Jede/r VertragspartnerIn trägt grundsätzlich ihre/seine Kosten der vertragsgemäßen Dokumen- tation.

59     Die/Der AN verpflichtet sich, tägliche Bautagesberichte zu führen. Im Bautagesbericht werden alle wichtigen, die vertragliche Leistung betreffenden Tatsachen wie Wetterverhältnisse, Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen, Re- gieleistungen sowie alle sonstigen Umstände fortlaufend festgehalten. Die Bautagesberichte sind der AG täglich vorzulegen. Eintragungen in den Bautagesberichten gelten jedenfalls nur dann als bestätigt, wenn diese von der AG bzw deren bevollmächtigten VertreterInnen unterfertigt sind. Die AG bzw deren bevollmächtigten VertreterInnen sind berechtigt, Eintragungen in die Bauta- gesberichte vorzunehmen.

60     Führt die AG ein Baubuch zur Eintragung aller für die Vertragsabwicklung wichtigen Vorkomm- nisse, ist der/dem AN die Einsicht in dasselbe auf der Baustelle in der Regel an jedem Arbeitstag, zumindest jedoch einmal wöchentlich, zu ermöglichen. Die/Der AN ist berechtigt, auch ihrer- seits/seinerseits Eintragungen über wichtige Vorkommnisse in das Baubuch vorzunehmen.

61     Die eingetragenen Vorkommnisse gelten als von der/vom VertragspartnerIn bestätigt, wenn sie/er nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem sie/er von der Eintragung Kenntnis erlangen konnte, schriftlich Einspruch erhoben hat. Im Falle eines Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung der beeinspruchten Eintragungen anzustreben.

62     Bei gleichzeitiger Führung eines Baubuches und von Bautagesberichten gelten bei Widersprü- chen die Eintragungen im Baubuch.

 

6.9.        Verhaltenskodex auf der Baustelle

63     Arbeitnehmer der/des AN und ihre/seine Gehilfen, die sich grob ungebührlich verhalten, sind auf Verlangen der AG vom Baustellenbereich abzuziehen. Der Abzug von ArbeiterInnen begründet keine Ansprüche oder Verpflichtungen der Vertragsparteien. Die vertraglichen Verpflichtungen bestehen unverändert fort.

64     Auf der Baustelle gilt ein generelles Rauch- und Alkoholverbot. Das Zuwiderhandeln ist als grob ungebührliches Verhalten zu werten. Sämtliche Kosten, welche der AG zur Durchsetzung dieses Verbots entstehen, gehen zu Lasten der/des AN. Essen, Trinken und Umkleiden ist ausschließ- lich in dafür vorgesehenen Sozialräumen gestattet. Die Notdurft ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Baustellentoiletten gestattet. Die/Der AN hat für eine angemessene Baustellen- einrichtung zu sorgen.

 

6.10.     Sprache auf der Baustelle

65     Die Baustellensprache ist Deutsch. Sämtliches Personal der/des AN, ihrer/seiner Subunterneh- merInnen, Lieferanten oder sonstigen Gehilfen muss diese so ausrechend beherrschen, dass sämtliche gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen vollständig erfüllt werden können, und insbesondere die Kommunikation mit der AG und Dritten reibungslos funktioniert sowie Anwei- sungen von der AG oder dazu berechtigten Dritten vollständig verstanden und umgesetzt werden können. Das bedeutet, soweit Arbeitskräfte zur Entgegennahme und Weitergabe von Weisungen bestimmt bzw berechtigt sind, müssen sie der deutschen Sprache mächtig sein.

66     Personal, das die Baustellensprache nicht ausreichend beherrscht, sind auf Verlangen der AG vom Baustellenbereich abzuziehen.

 

6.11.     Baustelleneinrichtung

67     Die/Der AN hat für die Baustelleneinrichtung und Materialdeponierung Sorge zu tragen. Der je- weilige Aufstellungsort ist im Einvernehmen mit der AG festzulegen. Erforderliche Abschalungen der Baustelle sowie die Sicherung gegen Diebstahl sind von der/vom AN auf eigene Kosten durchzuführen.

68     Vorübergehender Ausfall der Strom- oder Wasserversorgung berechtigt die/den AN nicht zu For- derungen gegenüber der AG und wird die/der AN dadurch nicht von vertraglichen Fristen entbun- den. Anschlüsse oder Leitungen der/des AN sind erforderlichenfalls kostenlos umzulegen. Die erforderliche Arbeitsplatzbeleuchtung hat durch die/den AN zu erfolgen. Bei der Inanspruch- nahme von Baustrom und Bauwasser ist zu beachten, dass die Versorgung des jeweiligen Ge- bäudebetriebs mit Strom und Wasser in keiner Weise (zB durch Absperrungen etc) beeinträchtigt werden darf. Die/Der AN hat die AG für diesbezügliche Schadenersatzansprüche Dritter schadlos zu halten. Die Kosten für Baustrom und Bauwasser werden von der/vom AN getragen. Dies gilt, solange nicht im Einzelfall abweichendes vereinbart worden ist.


6.12.     Öffentliche und private Straßen

69     Verkehrsbehinderungen sind zeitlich und räumlich auf ein Mindestmaß zu beschränken und der AG unverzüglich vorweg schriftlich anzukündigen.

70     Sofern der/dem AN die Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs übertragen wurde, oblie- gen ihr/ihm alle damit verbundenen Maßnahmen. Sie/Er ist für die Einhaltung aller straßenpoli- zeilichen Vorschriften verantwortlich, hat die erforderlichen Verkehrszeichen aufzustellen, zu er- halten und zu beleuchten und die erforderlichen Verkehrsregelungen vorzunehmen. Im Baustel- lenbereich hat die/der AN die vom Verkehr benutzten Flächen und Nebenanlagen gemäß StVO 1960 (BGBl. Nr. 159/1960 idgF) in einem solchen Zustand zu erhalten, dass diese von allen Verkehrsteilnehmern, unter Bedachtnahme auf die Wetterverhältnisse, im Rahmen der Verkehrs- vorschriften gefahrlos benutzt werden können.

71     Die/Der AN hat sich erforderlichenfalls bezüglich der Benutzung von Straßen und Wegen, die nicht dem öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) offenstehen, für Bautransporte mit der/dem jeweiligen StraßenerhalterIn oder EigentümerIn ins Einvernehmen zu setzen und allfällige Kosten zu tragen.

72     Im Falle der Beschädigung oder Beschmutzung des Straßenkörpers hat die/der AN den früheren Zustand unverzüglich wieder herzustellen, bei Beschädigung oder Beschmutzung der Gräben, der Grünstreifen oder sonstiger zur Straße gehörenden Anlagen zum ehest möglichen Zeitpunkt.

73     Die/Der AN hat die AG gegen allfällige Schadenersatzansprüche Dritter schadlos zu halten.

74     Die Benützung von Baustraßen sowie aller sonstigen Einrichtungen und Provisorien auf der Bau- stelle erfolgt auf eigene Gefahr.

 

6.13.     Einbauten

75     Die AG ist verpflichtet, spätestens vor Beginn der Leistung der/dem AN das Vorhandensein all- fälliger Einbauten bekannt zu geben, sofern dies nicht bereits in der Ausschreibung erfolgt ist. Die/Der AN hat die genaue Lage der bekannt gegebenen Einbauten zu erheben und wegen der Maßnahmen zum Schutz der Einbauten oder in Bezug auf deren allfällige Verlegung mit den zuständigen Stellen das Einvernehmen herzustellen sowie deren Vorschreibungen zu beachten. Die/Der AN hat die AG gegen allfällige Schadenersatzansprüche Dritter schadlos zu halten, au- ßer mit dem Vorhandensein von Einbauten musste nicht gerechnet werden.

 

6.14.     Absteckung, Grenzsteine und Festpunkte

76     Die AG hat der/dem AN die Hauptpunkte der Absteckung samt Kennzeichnung zu übergeben.

77     Die/Der AN hat die übergebenen Hauptpunkte zu sichern und diese Sicherung bis zur Über- nahme ihrer/seiner Leistungen zu erhalten.

78  Die/Der AN hat vor Beginn der Arbeiten die den technischen Gegebenheiten entsprechende und für ihre/seine Leistungen erforderliche Absteckung vorzunehmen. Sie/Er trägt für die richtige Lage und Höhe die Verantwortung.

79     Werden Teile von Leistungen nicht von der/vom AN ausgeführt, sind die Hauptpunkte der Abste- ckung und deren Sicherung sowie die Höhenpunkte von der/vom AN im Beisein einer/s Vertrete- rIn/s der AG an die mit der Durchführung nachfolgender Arbeiten oder anderer Teile der Leistun- gen beauftragten Unternehmungen oder, wenn diese Arbeiten noch nicht in Auftrag gegeben sind, an die AG zu übergeben.

80     Grenzsteine und sonstige Festpunkte im Bereich der Baustelle dürfen nur nach vorheriger Er- laubnis der AG und nur dann beseitigt werden, wenn diese durch genaue Einmessung gesichert sind.

 

6.15.     Bautafel

81     Die/Der AN ist ohne besondere Vereinbarung mit der AG nicht berechtigt, auf der Baustelle Tafeln mit einem über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehenden Text (vgl. § 66 GewO) oder Werbung anzubringen. Die/Der AN hat von ihm angebrachte Tafeln spätestens mit Ende der Baustellenräumung zu entfernen. Die Verwendung von Bauplanken, Hütten, Containern und Ge- rüsten zur Anbringung von Anschlägen, Ankündigungen oder zu ähnlichen Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AG sowie des jeweiligen Eigentümers.

 

6.16.     Winterdienst

82     Die/Der AN hat den Winterdienstes (zB Schneeräumung, Streuen von Splitt, etc.) auf öffentlichen Wegen (zB Gehsteige, Fahrtwege, etc.) im Bereich der Baustelle auf eigene Kosten durchzufüh- ren. Die/Der AN hat die AG gegen allfällige Schadenersatzansprüche Dritter schadlos zu halten.

 

6.17.     Güte- und Funktionsfähigkeit

83     Die/Der AN ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten oder die auf Grund gesetzlicher Bestim- mungen oder behördlicher Anordnungen erforderlichen Güte- und Funktionsprüfungen nach dem Leistungsfortschritt, jedenfalls aber vor der Aufforderung zur Übernahme der Leistung durch die AG, auf eigene Kosten durchzuführen.

84     Unter Güte- und Funktionsprüfungen sind auch Eignungs-, Zulassungs- und Kontrollprüfungen bzw. Erst-, Identitäts- und Konformitätsprüfungen zu verstehen.

85     Prüfungen, die die AG selbst zusätzlich durchführen lässt, entbinden die/den AN nicht von ih- rer/seiner Verpflichtung zur Durchführung der Prüfungen.

86     Wenn sich weder aus dem Vertrag noch aus der Art der Leistung ein bestimmter Zeitpunkt für die Prüfung ergibt, wird ein solcher von der AG bestimmt. Hierbei sind Härten für die/den AN zu vermeiden.  Ist  eine  vorgesehene  Prüfung  nur  bei  einem  bestimmten  Stand  der Leistungserbringung möglich, hat die/der AN die AG von der Erreichung dieses Standes so recht- zeitig in Kenntnis zu setzen, dass die Prüfung ohne Erschwernis durchführbar ist.

87     Das Ergebnis der Prüfungen ist schriftlich festzuhalten und der AG zur Kenntnis zu bringen.

88     Hat ein Vertragspartner Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses einer Prüfung, kann er sowohl vor als auch nach bereits erfolgter Übernahme der Leistung eine weitere Prüfung durch eine akkreditierte Prüf- oder Überwachungsstelle oder einen einvernehmlich ausgewählten Prüfer ver- langen. Die Kosten hiefür trägt die/der eine weitere Prüfung beantragende VertragspartnerIn, so- fern sich nicht ihre/seine Zweifel am Ergebnis durch diese weitere Prüfung als richtig erwiesen haben.

89     Bei den Prüfungen als ungeeignet erkannte Teile der Leistung hat der AN ohne Anspruch auf Kostenersatz ehestens durch geeignete zu ersetzen.

 

6.18.     Reinigung / Entsorgung

90   Die/Der AN hat ihre/seine Arbeitsstelle stets sauber zu halten. Die/Der AN ist verpflichtet, auf eigene Kosten täglich alle bei der Durchführung seiner Leistungen anfallenden Verschmutzun- gen, Schutt, Verpackungsmaterial und Abfälle aller Art zu beseitigen sowie die nicht benötigten Baustoffe, Geräte und sonstige von ihr/ihm eingebrachte Gegenstände von der Baustelle zu ent- fernen. Schutt, Verpackungsmaterial und Abfälle aller Art sind von der/vom AN zu sammeln, zu trennen und auf geeignete Weise laufend zu entsorgen, wobei leicht brennbare Abfälle (zB Ver- packungs- und Restmaterialien, etc.) täglich zu entfernen sind. Die/Der AN ist auf eigene Kosten zur Einhaltung der Recycling -Baustoffverordnung (BGBl. II Nr. 181/2015) sowie sämtlicher ab- fallrechtlicher Bestimmungen verpflichtet. Die/Der AN hat auf Aufforderung der AG entspre- chende Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung zu erbringen. Aushubmaterial und Baurestmassen sind, sofern brauchbar, in ausreichender Menge vorhanden und wirtschaftlich vertretbar, vor Ort wieder zu verwerten.

91     Die öffentlichen und privaten Zu- und Abfahrtswege sind täglich zu reinigen und allfällige Beschä- digungen (zB des Belags) unverzüglich und auf eigene Kosten auszubessern. Der gesamte Baustellenbereich ist einmal wöchentlich besenrein herzustellen.

92     Allfälligen Anordnungen der AG über die Reinhaltung der Baustelle ist unverzüglich und ohne gesonderte Kosten zu folgen.

93    Bei Nichtbeachtung obiger Bestimmungen wird ohne weitere Aufforderung die Beseitigung/Ent- fernung von Verschmutzungen, Schutt, Verpackungsmaterial und Abfälle aller Art auf Kosten der/des AN durch die AG vorgenommen.

94     Anfallende Materialien und Gegenstände

95  Die bei der Ausführung von Arbeiten anfallenden Materialien oder Gegenstände bleiben – unbeschadet der Verpflichtung der/des AN in Punkt „Reinigung/Entsorgung“ zur Verfügung der AG. 

Die/Der AN ist verpflichtet, sich mit der AG über die Verwendung von bei der Ausführung von Arbeiten anfallenden Materialien oder Gegenstände abzustimmen.

96     Fallen unerwartet Materialien oder Gegenstände mit besonderem Wert an, ist die AG ehestens davon zu verständigen. Diese muss über die weitere Vorgangsweise ehestens entscheiden.

97     Nimmt die AG diese Materialien oder Gegenstände in Anspruch, hat sie die/der AN in möglichst brauchbarem Zustand zu gewinnen. Mehrkosten, die durch die Gewinnung, Lagerung und Ver- wendung dieser Materialien und Gegenstände entstehen, sind der/dem AN zu vergüten.

98     Werden bei Arbeiten Erd- oder Gesteinsarten aufgeschlossen, die zu den im Sinne des Mineral- rohstoffgesetzes bergfreien mineralischen Rohstoffen gehören, ist die AG hiervon sofort zu ver- ständigen.

 

6.19.     Funde

99     Werden bei Arbeiten Gegenstände von Altertums-, Kunst-, wissenschaftlichem oder sonst we- sentlichem Wert oder Kriegsrelikte gefunden, hat die/der AN die Fundstelle möglichst unverän- dert zu belassen, zu sichern und die AG sofort zu verständigen.

100   Die/Der AN hat bei Funden, die dem Denkmalschutzgesetz (DMSG) unterliegen, nach den rele- vanten Bestimmungen vorzugehenen. Insbesondere ist im DMSG festgelegt, dass bei Funden (zB Gegenstände von altertums- bzw. kunstwissenschaftlichem Wert) der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen Gegenstände (Fund) bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung unverändert zu belassen ist, wenn nicht ein Organ des Bundesdenkmalamtes oder ein vom Bundesdenkmalamt Beauftragter diese Beschränkung zuvor aufhebt oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug für Leben und Gesundheit von Menschen oder für die Erhaltung der Funde.

 

6.20.     Probebetrieb

101   Wurde ein Probebetrieb vereinbart, ist dieser vor der Übernahme durchzuführen.

102   Voraussetzung für den Beginn des Probebetriebes ist die vorherige Vorlage der für den Probe- betrieb und die Überwachung erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Bedienungs- und Be- triebsanleitungen.

103   Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat die/der AN die Arbeitskräfte, die Materialien und die Ge- räte für den Probebetrieb zur Verfügung zu stellen und den Probebetrieb unter seiner Verantwor- tung durchzuführen.

104   Hat jedoch vertragsgemäß die AG Arbeitskräfte, Materialien oder Geräte beigestellt, gelten hin- sichtlich der Haftung für Verschulden dieser Arbeitskräfte und für Mängel dieser Materialien und Geräte die gesetzlichen Bestimmungen.

 

105   Treten während des Probebetriebes Behinderungen oder Mängel auf, die denselben unwesent- lich beeinträchtigen, ist über Verlangen der AG die Dauer des Probebetriebes entsprechend zu verlängern.

106   Treten während des Probebetriebes Behinderungen oder Mängel auf, die denselben wesentlich beeinträchtigen, oder werden nach Beginn des Probebetriebes wichtige Einzelteile ausgetauscht, ist nach Wegfall der Behinderung oder nach Behebung der Mängel oder nach Austausch der Einzelteile mit dem Probebetrieb neu zu beginnen.

107   In Streitfällen ist den Anordnungen der AG nachzukommen.

108   Das Ergebnis des Probebetriebes ist schriftlich festzuhalten und der AG zur Kenntnis zu bringen.

109   Hierbei ist insbesondere auch die Dauer allfälliger Verlängerungen und Unterbrechungen festzu- halten.

 

7.             Leistungsabweichung

 

7.1.        Änderung des Leistungsumfanges

110   Die AG ist berechtigt den Leistungsumfang zu ändern, sofern dies zur Erreichung des Leistungs- ziels notwendig und der/dem AN zumutbar ist.

111   Von der AG vorgenommene, einseitige Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistung in Höhe von bis zu 15% der ursprünglichen Auftragssumme sind der/dem AN jedenfalls zumutbar. Die/Der AN stimmt einer solchen Änderungsmöglichkeit hiermit zu.

112   Von Leistungsabweichungen sind ferner zeitliche Komponenten der Leistungserbringung, zB Ter- mine, die Bauzeit und den Bauzeitplan bzw Bauablauf, etc. umfasst. Im Falle einer einseitigen Verkürzung einer Leistungsfrist oder einseitigen Vorverlegung eines Termines durch die AG ent- fällt die entsprechende Pönalisierung des betroffenen Termines, sofern sie nicht wieder einver- nehmlich vereinbart wird.

 

7.2.        Mehrkostenforderungen

113   Bei Leistungsabweichungen, die aus der Sphäre der AG stammen, besteht ein Anspruch der/des AN auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts, wenn nachstehende Voraussetzun- gen erfüllt sind:

1.)   Die/Der AN hat die Forderung auf Vertragsanpassung angemeldet.

2.)   Die/Der AN hat eine Mehr- oder Minderkostenforderung – MKF (Zusatzangebot) in prüffä- higer Form vorgelegt. Dabei ist zu beachten:

 

Die/Der AN hat die Leistungsabweichung zu beschreiben und darzulegen, dass die Abwei- chung aus der Sphäre der AG stammt. Die erforderliche Dokumentation ist beizulegen. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Darlegung über die Auswirkungen auf die Leistungserbringung. Eine Mehrkostenforderung muss im Hinblick ihrer Auswirkung auf den Vertrag (zB betroffene oder neue Leistungspositionen, zeitgebundene Kosten, Termin- auswirkungen, sonstige Auswirkungen) vollständig sein.

 

Zur Prüfung von Mehrkostenforderungen ist die AG berechtigt, in die Kalkulationsunterla- gen, die dem Angebot zu Grunde liegen, Einsicht zu nehmen. Die Mehrkostenforderungen sind mit Datum und fortlaufender Nummer zu versehen. Außer dem Einheitspreis (aufge- gliedert nach Preisanteilen) muss die Mehrkostenforderungen eine detaillierte Beschrei- bung der Leistung (gegebenenfalls auf Grundlage eines Leistungsverzeichnisses), eine prüffähige Kalkulation (insbesondere auch im Vergleich zum ursprünglichen Angebot) und eine Zusammenstellung über den voraussichtlichen Gesamtpreis enthalten. Preisnach- lässe des ursprünglichen Angebots sind auch bei der Mehrkostenforderungen in Ansatz zu bringen. Für alle Mehrkostenforderungen gelten die für das ursprüngliche Angebot gelten- den vertraglichen Bestimmungen.

114  Die Ermittlung der neuen Preise hat auf Preisbasis des Vertrages und – soweit möglich – unter sachgerechter Herleitung von Preiskomponenten (Preisgrundlagen des Angebotes) sowie Men- gen- und Leistungsansätzen vergleichbarer Positionen des Vertrages zu erfolgen.

115   Spätestens 5 Werktage nach mündlichem und/oder schriftlichem Eingang des Verlangens der AG bzw nach Kennen oder Kennen müssen der Erforderlichkeit einer Leistungsänderung sind durch die/den AN Mehrkostenforderungen über die entsprechenden Leistungen bei der AG ein- zureichen. Nachträglich erhobene Mehrkostenforderungen werden keinesfalls anerkannt.

116   Die AG ist berechtigt, Mehrkostenforderungen, die nicht die geforderten Mindestangaben und – unterlagen enthalten, zurückzuweisen und zu verlangen, dass ein den oben genannten Mindest- anforderungen entsprechende Mehrkostenforderungen eingereicht wird.

117   Ist mit einer Leistungsabweichung eine Verzögerung oder Beschleunigung der Ausführung ver- bunden, ist die Leistungsfrist entsprechend anzupassen, wobei auch die Folgen (z. B. Ausfall- Folgezeiten) und jahreszeitliche Umstände zu berücksichtigen sind.

 

7.3.        Zuordnung zur Sphäre der AG

118   Die/Der AN hat als Sachverständiger gemäß § 1299 ABGB vor Ablauf der Angebotsfrist sämtliche ihr/ihm zumutbare Prüfungen (insb des Baugrundes, des Bestands im Allgemeinen, Materialien, vorhandener Vorleistungen, der Ausschreibungs- und Ausführungsunterlagen, der offen gelegten Pläne und weiterer Unterlagen) vorzunehmen, allfällige Mängel festzustellen und der AG schrift- lich mitzuteilen.

119   Alle von der AG zur Verfügung gestellten Unterlagen (zB Ausschreibungs-, Ausführungsunterla- gen), verzögerte Auftragserteilung, Stoffe (z. B. Baugrund, Materialien, Vorleistungen) sind nur dann der Sphäre der AG zugeordnet, wenn allfällige Mängel selbst bei sorgfältiger und zumutba- rer Überprüfung durch die/den AN als Sachverständiger gemäß § 1299 ABGB nicht erkennbar waren oder durch Umstände verursacht wurden, die vor Ablauf der Angebotsfrist durch die/den AN als Sachverständigen gemäß § 1299 ABGB bei sorgfältiger und zumutbarer Überprüfung vorhersehbar gewesen wären.

120   Nachträglich festgestellte Abweichungen, die für die/den AN als Sachverständigen gemäß § 1299 ABGB bei sorgfältiger und zumutbarer Überprüfung erkennbar gewesen wären und auf die die/der AN im Zuge ihrer/seiner vor Ablauf der Angebotsfrist durchzuführenden Überprüfung nicht hingewiesen hat, sind der Sphäre der/des AN zuzurechnen und führen zu keinem Mehrkosten- anspruch und/oder Anspruch auf Bauzeitverlängerung. Allenfalls daraus resultierende Risiken sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten.

121   Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Anordnungen (z. B. Leistungsänderungen) im Zuge der Leistungserbringung.

122   Der Sphäre der AG werden außerdem Ereignisse zugeordnet, wenn diese

1.)   die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen objektiv unmöglich machen, oder

2.)   von der/vom AN als Sachverständigen gemäß § 1299 ABGB zum Zeitpunkt des Ver- tragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und von der/vom AN nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind.

123   Ist im Vertrag keine Definition der Vorhersehbarkeit von außergewöhnlichen Witterungsverhält- nissen oder Naturereignissen festgelegt, gilt das 10-jährliche Ereignis als vereinbart.

 

7.4.        Zuordnung zur Sphäre der/des AN

124   Alle von der/vom AN auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen zur Preisermittlung und Aus- führung getroffenen Annahmen (Kalkulationsrisiko) sowie alle Dispositionen der/des AN sowie der von ihm gewählten Lieferanten und Subunternehmer sind der Sphäre der/des AN zugeordnet.

125   Alternativangebote der/des AN und darin enthaltene alternative Lösungs- und Ausführungsvor- schläge sind ausschließlich der Sphäre der/des AN zugeordnet. Eine Beauftragung eines Alter- nativangebotes durch die AG oder die Freigabe alternativer Lösungs- und Ausführungsvor- schläge durch die AG ändert nichts an der Zuordnung zur Sphäre der/des AN.

126   Klargestellt wird, dass die COVID-19-Pandemie sowie vergleichbare Ereignisse und daraus re- sultierende Konsequenzen der Sphäre der AN zugerechnet werden.

 

7.5.        Mengenänderungen ohne Leistungsabweichung

127   Bei Über- oder Unterschreitung der im Vertrag angegebenen Menge einer Position mit Einheits- preis um mehr als 20 % ist über Verlangen einer/s VertragspartnerIn/s ein neuer Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge unter Berücksichtigung der Mehr-/Minderkosten zu vereinba- ren, wenn dies kalkulationsmäßig auf bloße Mengenänderung (unzutreffende Mengenangaben ohne Vorliegen einer Leistungsabweichung) zurückzuführen ist. Dieses Verlangen ist dem Grunde nach ehestens nachweislich geltend zu machen.

 

7.6.        Abgeltung eines Nachteils wegen Minderung oder Entfall von Leistun- gen

128   Erwächst der/dem AN durch Minderung oder Entfall eines Teiles der vereinbarten Leistung ein Nachteil, der nicht durch neue Einheitspreise oder anderweitig abgedeckt ist, hat die AG diesen Nachteil nur dann abzudecken, wenn die Minderung oder der Entfall der Leistung durch Um- stände, die auf Seiten der AG liegen, eingetreten ist. Ausgeschlossen ist jedenfalls ein Ersatz des entgangenen kalkulierten Zuschlages für Wagnis, Gewinn und Bauzinsen sowie jenes Nach- teiles, der etwa daraus entstand, dass die/der AN andere Aufträge nicht übernehmen konnte.

 

7.7.        Außerhalb des Leistungsumfangs erbrachte Leistungen

129   Erkennt ein/e VertragspartnerIn, dass eine Störung der Leistungserbringung (z. B. Behinderung) droht, hat sie/er dies der anderen Vertragspartei ehestens mitzuteilen sowie die bei zumutbarer Sorgfalt erkennbaren Auswirkungen auf den Leistungsumfang darzustellen. Sobald ein/e Ver- tragspartnerIn erkennt, dass die Störung der Leistungserbringung weggefallen ist, hat sie/er dies der anderen Vertragspartei ehestens mitzuteilen. Von der Wiederaufnahme der ungestörten Leis- tungserbringung hat die/der AN die AG ehestens zu verständigen. Liegt eine Störung der Leis- tungserbringung vor, ist ein Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgeltes dem Grunde nach ehestens nachweislich anzumelden.

130   Droht eine Störung der Leistungserbringung (z. B. Behinderung) oder ist eine solche eingetreten, hat jede/r VertragspartnerIn alles Zumutbare aufzuwenden, um eine solche zu vermeiden oder deren Folgen so weit als möglich abzuwehren, sofern daraus keine Mehrkosten entstehen.

131   Leistungen, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind und durch eine Störung der Leistungs- erbringung erforderlich werden, dürfen nach Erkennbarkeit, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, ohne schriftliche Zustimmung der AG nicht aus- oder fortgeführt werden. Davon ausgenommen gilt, dass die/der AN nach Erkennen einer Störung der Leistungserbringung jedenfalls die mit der AG einvernehmlich vor Ort als technisch erforderlich bestimmte Leistung zu erbringen hat.

132   Die/Der AN hat bei Wegfall der Störung der Leistungserbringung die Ausführung der Leistung ohne besondere Aufforderung unverzüglich wieder aufzunehmen.

133   Alle Leistungen, die die/der AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt hat, werden nur dann vergütet, wenn der AG sie nachträglich anerkennt. Ist dies nicht der Fall, sind diese Leistungen von der/vom AN auf Verlangen der AG innerhalb einer angemes- senen Frist zu beseitigen, widrigenfalls dies auf Kosten der/des AN geschehen kann.

134   Waren Leistungen zur Erreichung des Leistungszieles oder aus Gründen der Schadensminde- rung notwendig und konnte die Zustimmung der AG wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist der AG hiervon ehestens Mitteilung zu machen. Die AG hat solche Leistun- gen anzuerkennen und zu vergüten.


8.             Leistungsfristen, Verzug, Vertragsstrafe

 

8.1.        Leistungsfristen

135   Die Leistung ist unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit rechtzeitig zu begin- nen und so auszuführen, dass sie zum vereinbarten Termin beendet werden kann.

136   Zwischentermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

137 Ergeben sich im Zuge der Bauabwicklung Terminveränderungen, aus welchem Grund auch im- mer, insbesondere auf Grund von geänderten Ausführungsterminen von Vorleistungen anderer Professionisten, so verschieben sich die Ausführungstermine der/des AN entsprechend. Ver- schiebungen von bis zu sechs Wochen im Einzelfall, die zumindest zwei Wochen vor Verschie- bung von der AG angekündigt werden, berechtigen zu keinen Mehrkostenforderungen. Eine Ver- längerung der vereinbarten Ausführungsdauer kann nur bei einvernehmlicher Vereinbarung mit der AG eintreten. Um die Einhaltung der Zwischen- und Endtermine zu gewährleisten, ist gege- benenfalls die Ausführungsdauer zu verkürzen.

138   Eine Forcierung der Leistung ist von der AG nur dann zu vergüten, wenn sie diese Forcierung ausdrücklich und schriftlich angeordnet hat.

139   Eine Einstellung der Arbeiten ist nur mit schriftlicher Zustimmung der AG zulässig.

140   Bei vorzeitigem Beginn der Leistung ohne Zustimmung der AG ist die Verrechnung von dadurch entstandenen Mehrkosten ausgeschlossen. Die/Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen der AG den für die Zwecke der AG erforderlichen Zustand wieder herzustellen.

141   Wird eine Leistung vor Ablauf der vereinbarten Frist erbracht, ist der AG nicht verpflichtet, sie vor dem vereinbarten Termin zu übernehmen. Die Verrechnung von dadurch entstandenen Mehr- kosten ist ausgeschlossen. Hinsichtlich der Fälligkeit von Zahlungen ist gemäß Punkt 9 vorzuge- hen.

 

8.2.        Verzug

142   Gerät die/der AN mit einer von ihr/ihm nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung in Verzug, so kann die AG entweder auf vertragsgemäßer Erfüllung bestehen oder unter Setzung einer an- gemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag für den Fall erklären, dass die vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht wird.

143   Bei Verstreichen der Nachfrist ist die AG auch berechtigt, die Leistung – auch ohne den Vertrag zu beenden – zur Gänze oder zum Teil im Wege einer Ersatzvornahme entweder selbst zu er- bringen oder von einem Dritten erbringen zu lassen. Bei Gefahr in Verzug ist die AG berechtigt, die Ersatzvornahme und sonstige erforderliche Maßnahmen auch umgehend – das heißt ohne vorherige Mahnung und Nachfristsetzung – zu veranlassen („Gefahrenveranlassung“), wenn die/der AN die Gefahr nicht in dem erforderlichen Umfang und in der erforderlichen Zeit selbst bannt.

144   Die AG hat das Recht, den Rücktritt hinsichtlich sämtlicher oder auch nur einzelner vom Verzug betroffener Teilleistungen zu erklären.

145   Die/Der AN schuldet der AG im Verzugsfall gegebenenfalls die gemäß Punkt 8.3. geregelte Ver- tragsstrafe. Sie/Er hat der AG einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen und allfällige Mehrkosten aufgrund von Ersatzvornahmen zu tragen.

 

8.3.        Vertragsstrafe

146   Vertragsstrafen gebühren – sofern nicht anders geregelt – unabhängig von einem Verschulden der/des AN und unabhängig vom Eintritt oder der Höhe eines Schadens. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt der AG stets unabhängig vom Grad des Verschuldens der/des AN unbenommen. Mit der Regelung und Inanspruchnahme einer Vertragsstrafe ist kein Verzicht auf andere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche (auf Gewähr- leistung, Garantie, Schadenersatz, Rücktritt oder dergleichen) verbunden.

147   Bei Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungs- bzw. Übernahmetermins sowie gegebenen- falls weiterer einvernehmlich vereinbarten Termine (zB Zwischentermine) schuldet die/der AN, sofern sie/er nicht nachweisen kann, dass sie/er und ihre/seine Erfüllungsgehilfen den Verzug nicht verursacht haben, eine Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe ist mit der Feststellung der Ter- minüberschreitung sofort fällig und kann bei der nächsten Rechnung in Ansatz gebracht werden.

148   Die Vertragsstrafe beträgt 0,5 % der Gesamtauftragssumme je angefangener Woche. Die Ver- tragsstrafe ist mit 5 % der Gesamtauftragssumme begrenzt.

149   Die Geltendmachung der Vertragsstrafe bzw. eines über diesen hinausgehenden Schaden bleibt der AG selbst dann vorbehalten, wenn sie die verspätete Leistung annimmt.

150   Wird eine Änderung der Leistungsfrist vereinbart, so gilt eine für den ursprünglichen Termin ver- einbarte Vertragsstrafe für den neuen Termin. Der neue Termin ist aus Beweisgründen schriftlich festzuhalten.

151   Verstoßt die/der AN oder SubunternehmerInnen gegen die Lohn- und Sozialdumpingbekämp- fungsbestimmungen gemäß §§ 28 oder 29 LSD-BG oder setzt Personal im Projekt ein, welches illegal beschäftigt wird, ist die AG – unbeschadet allfälliger Rücktrittsrechte gemäß Punkt 15. – zur Geltendmachung einer verschuldensabhängigen Pönale in Höhe von EUR 5.000,- zuzüglich USt je betroffener/m ArbeitnehmerIn berechtigt.

152   Setzt die/der AN nicht genehmigte SubunternehmerInnen entgegen den Bestimmungen gemäß Punkt 6.3 ein, ist die AG – unbeschadet allfälliger Rücktrittsrechte gemäß Punkt 15 – zur Gel- tendmachung einer verschuldensunabhängigen Pönale in Höhe von EUR 5.000,- zuzüglich USt, maximal aber 5 % des Angebotspreises je Einzelfall berechtigt.

 

 

9.             Vergütung

153   Preise sind als Einheitspreise anzubieten. Die Angebotspreise gelten für Leistungen, die binnen 12 Monaten ab Beauftragung erbracht werden als Festpreise. Danach gelten sie als veränderli- che Preise, die wie folgt wertgesichert sind:

154   Zur Berechnung der Wertsicherung dient – soweit kein anderer Index vereinbart wurde – der vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft verlautbarte Wert für „Baugewerbe oder Bauindust- rie“ gemäß Baukostenveränderung Hochbau (abrufbar unter: https://www.bmaw.gv.at/Ser- vices/Bauservice/Baukostenveraenderungen-Hochbau.html) – wobei für den Preisanteil „Lohn“ der Wert „Lohn Niederösterreich“ und für den Preisanteil „Sonstiges“ der Wert für „Sonstiges alle Bundesländer“ heranzuziehen ist – oder ein an dessen Stelle tretender Nachfolgeindex.

155   Die Wertanpassung erfolgt jeweils zum 1. Jänner eines jeden Jahres durch die/den AN in dem Ausmaß, in dem sich der Index im Vergleich zur ersten Bezugsgröße verändert hat. Als erste Bezugsgröße dient jene Indexzahl, welche am ersten des Monats, welcher auf das Ende der Festpreisperiode folgt, gilt.

156   Die Preisanpassung ist von der/vom AN unter Vorlage einer Abschrift des entsprechenden Index, der erforderlichen Belege und einer nachvollziehbaren Berechnung der Veränderung schriftlich geltend zu machen. Dies gilt gleichermaßen für Veränderungen, die zu einer Erhöhung füh- ren, als auch für jene, die zu einer Verringerung der Preise führen.

157   Diese Preisgleitklausel ist auch auf pauschale Preisminderungen sowie Haftungsdeckelungen anwendbar. Bei Mehrkostenforderungen, soweit sie nicht auf den Preisumrechnungsgrundlagen und der Preisbasis des ursprünglichen Vertrages erstellt sind, gilt als Preisbasis für die Umrech- nung veränderlicher Preise das Datum des Einlangens des schriftlichen Zusatzangebotes bei der AG.

158   Die/Der AN gestattet der AG vorweg das Recht auf Einsicht in alle für die Preisänderungen rele- vanten Unterlagen (z.B. Angebote von SubunternehmerInnen, Rechnungen, etc.).

159   Klargestellt wird, dass ein Versäumnis der Wertanpassung zu Lasten der/des AN geht und daher die nachträgliche Berücksichtigung einer Erhöhung, die nicht rechtzeitig angezeigt wurde, aus- geschlossen ist. Eine nachträgliche Berücksichtigung einer Ermäßigung, die nicht rechtzeitig an- gezeigt wurde, erfolgt jedenfalls.

160   Mit den Angebotspreisen sind sämtliche Nebenleistungen der/des AN abgegolten.

 

10.          Regieleistungen

161   Regieleistungen werden, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, nur anerkannt und vergütet, wenn sie vor Ausführung schriftlich von der AG angeordnet und bezüglich ihres Ausmaßes bestätigt worden sind.

162   Die/Der AN hat über alle Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen und diese noch am selben Tag der AG zur Bestätigung von Art und Umfanges zu übergeben. Diese Regieaufzeichnungen sind getrennt von Bautagesberichten zu führen. In den Bautagesberichten ist jeweils auf die Regieaufzeichnungen zu verweisen.

163 Eintragungen im Bautagesbericht berechtigen nicht zur Verrechnung von Regieleistungen, falls die Leistung in den Leistungsverzeichnis-Positionen enthalten oder nach solchen verrechenbar sind.

164   Die gegenständlichen AVB gelten auch für alle Regiearbeiten.

 

11.          Rechnungslegung, Zahlung, Sicherstellung

 

11.1.     Abrechnungsgrundlagen

165   Alle vertragsgemäß erbrachten Leistungen sind zu den vereinbarten Preisen (Einheitspreisen, Pauschalpreisen, Regiepreisen) abzurechnen. Die AG ist berechtigt, eine Abrechnung nach Pau- schalpreisen oder Einheitspreisen nach Ihrer freien Wahl zu verlangen. Mangels einer Vereinba- rung oder Wahl der AG gilt im Zweifel eine Abrechnung nach Planmaß (Einheitspreisen) als ver- einbart.

 

11.2.     Mengenberechnung

 

11.2.1.                 Allgemeines

166   Bei automationsunterstützter Abrechnung sind die Daten gemäß ÖNORM A 2063 zu übergeben.

167 Die Prüfung der Mengen und Rechnungsbeträge muss auch auf manuelle Weise möglich sein, dh es müssen von der/vom AN alle für die Nachvollziehbarkeit der Mengenermittlung erforderli- chen Informationen aufgelistet werden.

 

11.2.2.                 Mengenermittlung nach Planmaß

168   Die Mengenermittlung nach Planmaß hat auf Basis des für die Ausführung der jeweiligen Leis- tung gültigen Planstandes zu erfolgen.

 

11.2.3.                 Mengenermittlung nach Aufmaß

169   Sind für Abrechnungen Aufmaßfeststellungen notwendig, sind diese dem Fortgang der Leistung entsprechend gemeinsam vorzunehmen. Die/Der AN hat jedenfalls in regelmäßigen Abständen (in der Regel wöchentlich) prüfbare Massenermittlungsblätter mit Angabe der Positionsnummer, des zur Massenermittlung notwendigen Rechenvorganges, der Teilmassen und der Gesamtmas- sen der AG zur Prüfung vorzulegen. Den Massenermittlungsblättern sind sämtliche erforderliche Unterlagen in 2-facher Ausfertigung beizulegen (Massenermittlungspläne mit eingetragenen Flä- chen- bzw Positionsnummern). Die Summen- und Massenermittlungsblätter sind so zu gestalten, dass pro Blatt nur eine Position ausgewiesen wird. Die Vorlage der überprüfbaren Massenberechnungsblätter ist Voraussetzung. Bei der Ausmaßermittlung ist auf Zuschläge und Abzüge gemäß den Bestimmungen über Ausmaß und Abrechnung nach der jeweiligen Werkver- tragsnorm der ÖNORM-Serien B 22xx und H 22xx Bedacht zu nehmen.

170   Werden die Massenermittlungsunterlagen nicht zeitgerecht beigestellt oder eine gemeinsame Leistungsfeststellung nicht durchgeführt und kann eine nachträgliche Prüfung nicht mehr durch- geführt werden, so kann die Örtliche Bauaufsicht alleine die zur Abrechnung gelangenden Mas- sen für die AG feststellen. Diese Feststellung geschieht auf Kosten der/des AN, wenn die Gründe dafür in ihrer/seiner Sphäre liegen.

171   Aufmaße, die aus triftigen Gründen nur von einer/m der beiden VertragspartnerInnen festgestellt wurden, sind dem anderen ehestens schriftlich mitzuteilen. Sie gelten als von dieser/m anerkannt, wenn sie/er nicht innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich dagegen Einspruch erhoben hat.

172   Verweigert eine/ein VertragspartnerIn die Anerkennung von einseitig festgestellten Aufmaßen, ist eine neuerliche Aufmaßfeststellung gemeinsam vorzunehmen. Die Kosten einer neuerlichen Feststellung trägt der unterliegende Teil.

 

11.2.4.                 Beigestellte Materialien

173   Die Verwendung beigestellter Materialien ist auf Verlangen der AG im Wege einer Materialbilanz (inklusive notwendigem Verschnitt bzw. Mehrverbrauch oder sonstiger Vereinbarungen) nachzu- weisen. Für sich aus der Materialbilanz ergebende Fehlmengen hat die/der AN der AG die nach- gewiesenen Kosten zu ersetzen.

 

11.2.5.                 Geräte

174   Wurden für die Stillliegezeiten keine Preise vereinbart, sind 75 % der Abschreibungs- und Ver- zinsungskosten für die normale Arbeitszeit zuzüglich 25 % der Instandhaltungs-/Reparaturkosten für die Pflege und Wartung der Geräte unter Hinzurechnung des Gesamtzuschlages gemäß ÖNORM B 2061 zu vergüten.

175   Sind die Gerätepreise gemäß ÖNORM B 2061 nicht in Abschreibung, Verzinsung und Instand- haltung (Reparatur) aufgegliedert und geht deren Aufteilung nicht aus der Kalkulation hervor, entfallen 60 % auf Abschreibung und Verzinsung und 40 % auf Instandhaltung (Reparatur).

176   Geht die Aufteilung der Preisanteile für Instandhaltung (Reparatur) aus der Kalkulation nicht her- vor, entfallen je 50 % auf die Anteile „Lohn“ und „Sonstiges“.

 

11.2.6.                 Abrechnung von Regieleistungen

177   Regieleistungen werden nach der anerkannten Art und dem anerkannten Ausmaß abgerechnet, nämlich nach:

1.       Arbeitsstunden für Lohnempfänger;

2.       Arbeitsstunden für Gehaltsempfänger;

3.       Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, Schichtarbeit und Er- schwernisse sowie Aufwendungen für Ersatzruhezeiten;

4.       Material, Hilfsmaterial sowie – bei verhältnismäßig größeren Mengen – auch Nebenmate- rial;

5.       Gerätebeistellung und Betriebsstoffen;

6.       Fremdleistungen;

7.       sonstigen Kosten.

178   Die mit den Regieleistungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Leistungen, z. B. Lade- und Transportleistungen, ferner das Einrichten und Räumen der Baustelle, die erforderliche Auf- sichtstätigkeit sowie die Leistungen der in unmittelbarem Zusammenhang damit tätigen Ange- stellten der/des AN (zB Polier) werden ebenfalls nach der anerkannten Art und dem anerkannten Ausmaß abgerechnet, soweit diese sonstigen Leistungen nicht als Baustellen-Gemeinkosten ge- sondert vergütet werden oder diese Kosten auf die Preisanteile bzw. Kostenanteile der Einheits- preise der Ausmaßpositionen umzulegen waren. Hinsichtlich der Abrechnung angehängter Re- gieleistungen vereinbaren die Vertragsparteien, dass Aufsichtspersonal, Fahrt- und Reisekosten jedenfalls nicht gesondert vergütet werden.

179   Bei der Verrechnung von Baustellen-Gemeinkosten für Regieleistungen sind folgende Fälle zu unterscheiden:

1.)   Angehängte Regieleistungen:

a.          Werden die Regieleistungen während der vertraglichen Leistungsfrist erbracht, sind die dafür anfallenden zeitgebundenen Kosten durch die Vergütung der zeitgebun- denen Kosten der Baustelle abgegolten. Dies gilt ohne Unterschied, ob eigene Po- sitionen für die zeitgebundenen Kosten der Baustelle vorgesehen oder ob diese Kosten auf die Preise umzulegen waren.

b.          Ist eine Verlängerung der vertraglichen Leistungsfrist nur durch Regieleistungen verursacht und erfolgt keine Vergütung der zeitgebundenen Kosten der Baustelle, ist deren gesonderte Abrechnung vorzunehmen.

2.)   Selbstständige Regieleistungen:

a.          Sind eigene Positionen für die Baustellen-Gemeinkosten vorgesehen, erfolgt die Abrechnung nach diesen.

b.          Waren die Baustellen-Gemeinkosten auf die Preisanteile bzw. Kostenanteile der Regiepreise umzulegen, gelten diese Kosten als mit den Regiepreisen abgegolten.

180   Die Abrechnung von Regieleistungen von Lohnempfängern und Gehaltsempfängern erfolgt nach den vereinbarten Preisen für die Arbeitsstunde in der jeweiligen Beschäftigungsgruppe.

181   Unabhängig von der Beschäftigungsgruppe der eingesetzten ArbeitnehmerInnen ist für die Ab- rechnung nur der Regiestundenpreis derjenigen Beschäftigungsgruppe maßgeblich, welcher der erbrachten  Regieleistung  entspricht, es  sei  denn, dass  keine  oder nicht genügend ArbeitnehmerInnen dieser Beschäftigungsgruppe verfügbar sind und die AG der Verwendung von Arbeitskräften einer anderen Beschäftigungsgruppe zugestimmt hat.

182   Andere Lohnbestandteile, Zulagen gemäß Kollektivvertrag, überkollektivvertragliche Mehrlöhne sowie Nebenmaterialien sind im Regiestundenpreis enthalten. Die Leistungen des Aufsichtsper- sonals, Aufzahlungen für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, für Schichtarbeit und Erschwernisse sowie Aufwendungen für Ersatzruhezeiten sind nach den hierfür vereinbarten Preisen abzurechnen.

 

11.2.7.                 Abrechnung der Materialen und Betriebsstoffen

183   Die Menge der abzurechnenden Materialien und Hilfsmaterialien ist auf Grund der bestätigten Mengennachweise, z. B. Lieferscheine, Frachtbriefe, auf der Baustelle (am Erfüllungsort) festzu- stellen.

184   Die Abrechnung erfolgt nach den vereinbarten Preisen.

185   Sind keine Preise vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Grund von vorzulegenden Rechnungen zuzüglich des vereinbarten Gesamtzuschlages gemäß ÖNORM B 2061. Die bei der Manipulation anfallenden Kosten sind den Kostenarten entsprechend abzurechnen (z. B. Ladezeiten, Betriebs- stoffe).

186   Die Abrechnung von Betriebsstoffen erfolgt, soweit diese Kosten nicht in die Stundenpreise für die Beistellung von Geräten einzubeziehen waren, nach dem Aufwand wie bei den Materialien und Hilfsmaterialien zuzüglich des vereinbarten Gesamtzuschlages.

 

11.2.8.                 Abrechnung der Bestellung von Geräten

187   Erfolgt die Abrechnung nach Stundenpreisen für die Arbeitszeit des Gerätes, sind die Kosten der Beistellung von Geräten, der Löhne für die Bedienung, der Betriebsstoffe und der Verschleißteile inklusive der darauf entfallenden Gesamtzuschläge gemäß ÖNORM B 2061 mit diesen Preisen abgegolten.

188   In allen anderen Fällen erfolgt die Abrechnung nach den vereinbarten Preisen für Beistellung von Geräten, einschließlich der anteiligen Instandhaltungs-(Reparatur-)kosten, für die Vorhaltezeiten und für Stillliegezeiten; die Abrechnung der Kosten der Löhne für die Bedienung und der Kosten der Betriebsstoffe zuzüglich der darauf entfallenden Zuschlagsätze erfolgt gesondert.

189   Für den An- und Abtransport der Geräte sowie für Montage und Demontage sind keine geson- derten Kosten zu verrechnen, es sei denn, dass diese nur für Regieleistungen angefallen sind.

 

11.2.9.                 Abrechnung der Fremdleistungen

190   Die Abrechnung erfolgt entweder

1.)   nach den vereinbarten Preisen oder, falls solche nicht vereinbart wurden, 

2.)   nach den vorgelegten Rechnungen zuzüglich des vereinbarten Gesamtzuschlages ge- mäß ÖNORM B 2061.

 

11.2.10.              Abrechnung der sonstigen Kosten

191   Die Abrechnung der Kosten für Wasser-, Strom- oder Gasverbrauch, für Flurentschädigungen, Mieten, Pachten, Prüfungen, für besondere Versicherungen und dergleichen, welche nicht bereits vereinbarungsgemäß von der/vom AN zu übernehmen sind, erfolgt auf Grund von vorzulegenden Rechnungen oder Kostennachweisen zuzüglich des vereinbarten Gesamtzuschlages gemäß ÖNORM B 2061.

 

11.2.11.              Berichtigung von Preisaufgliederungen

192   Bestehen zwischen den vereinbarten Preisen (Einheits- oder Pauschalpreisen) und ihren Preis- aufgliederungen (Lohn und Sonstiges) Abweichungen, sind die Preisaufgliederungen im Zweifel nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Preisanteile zu berichtigen.

193   Bestehen zwischen den vereinbarten Preisen und vorliegenden Preisermittlungen (zB Kalkulati- onsformblätter gemäß ÖNORM B 2061) Abweichungen, gelten die vereinbarten Preise.

 

11.3.     Garantierte Angebotssumme

194   Bei einem Einheitspreisvertrag, der auf Grundlage eines Alternativangebotes gemäß ÖNORM A 2050 bzw. BVergG 2018 abgeschlossen wurde, gilt – wenn nicht anders vereinbart – für die da- von betroffenen Leistungen eine garantierte Angebotssumme als vereinbart.

195   Die garantierte Angebotssumme ist auf Grundlage der Mengen und Preise des Vertrages zu be- rechnen. Eine Überschreitung dieser garantierten Angebotssumme wegen Mengenänderungen ist ausgeschlossen. Dabei ist es unerheblich, wie sich die Mengen einzelner Positionen verän- dern. Ist jedoch der bei der Abrechnung sich ergebende Gesamtpreis niedriger als der garan- tierte, ist nur der niedrigere zu vergüten.

196   Zu einer Erhöhung der garantierten Angebotssumme kommt es nur dann, wenn sich die Ände- rungen aus der Sphäre der AG, zB unzutreffende bodenkundliche Angaben, ergeben. Eine Re- duktion des Leistungsumfanges bewirkt eine Reduktion der garantierten Angebotssumme. Eine allfällige Änderung der garantierten Angebotssumme erfolgt gemäß Punkt 7. Ist nur für einen Teil der Leistung eine garantierte Angebotssumme vorgesehen, ist sinngemäß vorzugehen.

 

11.4.     Rechnungslegung

 

11.4.1.                 Allgemeines

197   Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, auf die AG auszustellen und in einem Original und einer Kopie (jeweils samt aller Beilagen) an die Adresse der Örtlichen Bauaufsicht zu senden.

198   Erst nach Überprüfung der Aufmaßerstellung und Versehen dieser mit Prüfvermerk durch die Örtliche Bauaufsicht / Fachbauaufsicht sind Rechnungen zu legen.

199   Rechnungen sind in einer Form zu erstellen, die eine Prüfung mit zumutbarem Aufwand ermög- licht. In den Rechnungen müssen der Name und die Anschrift der AG und der/des AN sowie der Tag der Leistung oder Zeitraum, über den sich die Leistungsausführung erstreckt hat, angegeben sein. Die Leistungen sind kurz zu bezeichnen und – ausgenommen bei Pauschalabrechnungen – in der Reihenfolge der Positionen des Leistungsverzeichnisses unter Angabe der Positions- nummer und des Positionskurztexts, der Menge, des im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Einheits-/Regiepreises und der Positionssumme anzuführen. Die zur Prüfung notwendigen Un- terlagen (Mengenberechnungen, Abrechnungspläne, Preisumrechnungen aufgegliedert nach den einzelnen Preisanteilen und den jeweiligen Preisperioden, Zeichnungen, Lieferscheine, Stun- dennachweise, Leistungsberichte, etc.) sind beizulegen. In jeder Rechnung ist der betreffende Auftrag entsprechend den Vorgaben der AG zu bezeichnen (z.B. Geschäftszahl, Datum). Bei Bedarf ist die AG berechtigt, eine weitere Gliederung der Rechnung (z.B. eine Aufteilung gemäß Vorgaben von Förderstellen) ohne gesondertes Entgelt zu verlangen.

200   Sind bei Verträgen, bei denen Leistungen nach Einheits- oder Pauschalpreisen abzurechnen sind, auch Regieleistungen angefallen, so sind angehängte Regieleistungen, für die im Leistungs- verzeichnis eigene Positionen vorgesehen sind, gemeinsam mit den übrigen Leistungen in den Abschlagsrechnungen zu verrechnen. Regieleistungen, für welche im Leistungsverzeichnis keine eigenen Positionen vorgesehen sind, sind gesondert, monatlich in Form von Einzelrechnungen (Regierechnungen) zu verrechnen. Regierechnungen haben den obigen Anforderungen zu ent- sprechen. Die zugehörigen, durch die AG unterfertigten Regiescheine sind den Regierechnungen als Beilage beizulegen.

201   Ist eine Rechnung mangelhaft, sodass die AG sie nicht prüfen kann, kann sie sie der/dem AN binnen 30 Tagen (bei Schlussrechnungen binnen 60) zur Verbesserung zurückzustellen und von dieser/m verlangen, binnen 30 Tagen die Rechnung den obigen Anforderungen entsprechend neu vorzulegen. Eine Rechnung gilt jedenfalls als mangelhaft und nicht überprüfbar, wenn die Rechnung ohne vorherige Überprüfung der Aufmaßerstellung durch die Örtliche Bauaufsicht oder ohne gemeinsame Aufmaßerstellung mit der Örtlichen Bauaufsicht gelegt werden oder wenn die verrechneten Leistungen nicht dem Leistungsfortschritt laut Terminplan entsprechen.

 

11.4.2.                 Abschlagszahlungen, Abschlagsrechnungen, Zahlungsplan

202   Die/Der AN kann Abschlagszahlungen während der Ausführung monatlich oder nach einem ver- einbarten Zahlungsplan jeweils aufgrund von Abschlagsrechnungen verlangen. Stichtag für den monatlichen Abrechnungszeitraum ist jeweils der letzte Tag des Monats. Der AG ist berechtigt, Zahlungen für auftragsspezifische Vorfertigungen von Sicherstellungen abhängig zu machen. Abschlagsrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren.

203   Jede Abschlagsrechnung hat den allgemeinen Anforderungen gemäß Punkt 11 zu entsprechen und folgende Angaben zu enthalten: 

1.)   die gesamten seit Beginn der Ausführung erbrachten Leistungen im zumindest annähernd ermittelten Ausmaß,

2.)   Mengenanagaben (korrigierte Menge der zuletzt gelegten Rechnung, Mengenzuwachs auf Basis von Massenaufstellungen, Gesamtmenge)

3.)   die Art und Menge der allenfalls bereits in das Eigentum der AG übertragenen Materialien und dergleichen,

4.)   die Beträge der verlangten, jedoch noch nicht erhaltenen Abschlagszahlungen und der bereits erhaltenen Abschlagszahlungen, und

5.)   den abzurechnenden Deckungsrücklass.

204   Entscheidungen über die Ansätze und Mengen der Schlussrechnung werden durch die Ab- schlagszahlungen nicht vorweggenommen.

 

11.4.3.                 Teilschluss- und Schlussrechnung

205   Über vereinbarte Teilleistungen können Teilschlussrechnungen gelegt werden. In der Teilschluss- und Schlussrechnung, die als solche zu bezeichnen sind, ist die Teil- bzw. Gesamt- leistung abzurechnen. Etwaige Abschlagsrechnungen und -zahlungen sowie Haftungsrücklass, Vertragsstrafe, Prämie, etc. sind anzuführen.

206   Die/Der AN verzichtet mit Legung der Teilschluss- bzw. Schlussrechnung auf die Geltendma- chung jedwede weitere Forderung aus diesem Vertrag. Schluss- und Teilschlussrechnungen dür- fen keinen Vorbehalt hinsichtlich nachträglicher Forderungen für erbrachte Leistungen enthalten. Dennoch erbrachte Vorbehalte sind unbeachtlich.

207   Schluss- und Teilschlussrechnungen sind spätestens zwei Monate nach der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung vorzulegen, sofern im Vertrag keine andere Frist vereinbart wurde. Die AG hat das Recht, sofern die Teilschluss- bzw. Schlussrechnung nicht fristgerecht vorgelegt wird, diese Rechnung selbst aufzustellen und für die damit verbundenen Aufwendungen 5% der Teilschluss- bzw. Schlussrechnungssumme in Abzug zu bringen.

 

11.5.     Zahlung

208   Rechnungen sind 30 Tage nach Eingang der Rechnung fällig. Teilschluss- und Schlussrechnun- gen mit einer Auftragssumme von mehr als EUR 100.000,- sind 60 Tage nach Eingang der Rech- nung fällig.

209   Langt eine Teilschluss- und Schlussrechnung vor einer Übernahme gemäß Punkt 12 ein, beginnt die Zahlungsfrist erst mit erfolgter Übernahme. Wurde die Leistung vorzeitig erbracht, beginnt der Lauf der Zahlungsfrist frühestens mit dem Tage, an dem die Leistung vertragsgemäß zu erbrin- gen gewesen wäre. Hat sich jedoch die AG mit der vorzeitigen Erbringung der Leistung einver- standen erklärt oder sie in Benutzung genommen, beginnt der Fristenlauf mit Eingang der Rech- nung.

210 Bei Bezahlung innerhalb von 21 Tagen ab Eingang der Rechnung sowie bei Bezahlung innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der Teilschluss- und Schlussrechnung, wird ein Skonto von 3% ver- einbart. Einzelne, nicht fristgerechte Teilzahlungen haben keine Auswirkung auf den Skontoab- zug fristgerecht bezahlter Rechnungen. Die nicht fristgerechte Zahlung der Teilschluss- und Schlussrechnung hat keine rückwirkende Verwirkung der Skontoabzüge von fristgerecht bezahl- ten Rechnungen zur Folge. Die Skontofrist wird auch durch rechtzeitig vorgenommene Aufrech- nung gewahrt.

211   Diese Zahlungs- und Skontofristen beginnen unter der Voraussetzung zu laufen, dass die AG eine ihren Bedingungen gemäß Punkt 11.4. entsprechende Rechnung erhält. Bedingungswidrige Rechnungen setzen die Zahlungsfristen nicht in Gang. Bei Berechnung der Fristen wird der Tag des Einlangens der Rechnung nicht mitgerechnet.

212   Zahlungen leistet die AG ausschließlich durch Überweisung. Ist die/der AN eine Arbeitsgemein- schaft, so hat sie bei Auftragserteilung ein Bankkonto bekannt zu geben, auf das alle Zahlungen aus diesem Auftrag mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden.

213   Weicht eine Zahlung vom Rechnungsbetrag ab, erhält die/der AN hierüber eine Mitteilung, wenn der ausbezahlte Betrag von dem in Rechnung gestellten Entgelt um mehr als 1,5 % des Rech- nungsbetrages abweicht. Eine Mitteilung über Abweichungen unter 150,– Euro erfolgt nicht. Über Anfrage erhält die/der AN binnen angemessener Frist über die Gründe der Abweichung Auskunft.

214   Sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Rechnung Teile der Abrechnung strittig, darf aus diesem Grunde der unbestrittene Teil der Forderung von der AG nicht zurückgehalten werden.

215   Werden Zahlungen aus Gründen, die der AG zu verantworten hat, nicht fristgerecht geleistet, gebühren für den offenen Betrag vom Ende der Zahlungsfrist an, Zinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Soweit der AG für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur 4 % Zinsen p.a. zu entrichten. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Rechnungsbetrags schriftlich geltend gemacht wird. Die Geltendmachung allfälliger darüber hinausgehender Scha- denersatzansprüche ist ausgeschlossen.

216   Sind Überzahlungen erfolgt, ist die Rückforderung innerhalb von drei Jahren ab Überzahlung zulässig.

217   Mit Zahlung einer Rechnung erkennt die AG weder die ordnungsgemäße Leistungserbringung noch das Bestehen einer Zahlungspflicht an. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf die Geltend- machung von Mängeln, Schadenersatzansprüchen, etc..

 

11.6.     Eigentumsübertragung, Eigentumsvorbehalt bei Anlagen der techni- schen Ausrüstungen

218   Für den Fall, dass die AG ihre Zahlungen gemäß Punkt 11 geleistet und die/der AN eine entspre- chende Sicherstellung nicht beigebracht hat, hat die AG zur Besicherung ihrer Zahlungen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der erstellten Anlage bzw. am Anlagenteil. Eine solche Eigentumsübertragung ist durch geeignete Kennzeichen (z. B. Aufkleber) an den betref- fenden Gegenständen ersichtlich zu machen. Die Anbringung dieser Kennzeichen erfolgt ge- meinsam durch AG und AN. Der Übergang der Gefahr wird hierdurch nicht ausgelöst.

219   Für den Fall, dass der Leistungsgegenstand (oder Teile desselben) auch nach der Erfüllung noch eine bewegliche Sache darstellt und die AG eine entsprechende Sicherstellung nicht beigebracht hat, behält sich die/der AN bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen der AG (mit Ausnahme vertraglich vereinbarter Sicherstellungen, z. B. Deckungsrücklass, Haftungs- rücklass) das Eigentumsrecht an dem Leistungsgegenstand (oder an Teilen desselben) vor. Die/Der AN ist verpflichtet, diesen Eigentumsvorbehalt durch entsprechende Kennzeichen er- sichtlich zu machen.

 

11.7.     Vorläufige Abrechnung und Zahlung bei unvorhergesehener Unterbre- chung

220   Dauert eine unvorhergesehene Unterbrechung bereits 3 Monate und erfolgt kein Rücktritt, sind auf Verlangen eines Vertragspartners die ausgeführten Leistungen nach dem Vertrag, bei Pau- schalpreisen im Verhältnis der bisher geleisteten zur entsprechenden Pauschalleistung, abzu- rechnen und zu bezahlen.

221   Für begonnene und noch nicht fertig gestellte Teile der Leistung ist, falls die/den AN kein Ver- schulden trifft, gegen Sicherstellung ein entsprechender Anteil des Entgelts abzurechnen und zu bezahlen, sofern Kosten in diesem Ausmaß nachgewiesen werden.

 

11.8.     Sicherstellung

 

11.8.1.                 Kaution

222   Die/Der AN hat der AG ab gesonderter schriftlicher Aufforderung binnen 8 Tagen eine abstrakte Erfüllungsgarantie gemäß dem diesen AVB angeschlossenem Mustertext einer namhaften in Ös- terreich tätigen Bank mit einwandfreier Bonität über mindestens 20 % der Auftragssumme inkl USt zu legen, und zwar mit einer Laufzeit bis mindestens 1 Monat nach Ablauf des Fertigstel- lungstermins. Im Falle der Verschiebung des Fertigstellungstermins ist die Erfüllungsgarantie ent- sprechend zu verlängern. Eine Verweigerung dieser Verlängerung gilt ausdrücklich als Verlet- zung der vertraglichen Pflichten der/des AN, die die AG zur Ziehung der Garantie berechtigt.

223   Diese Erfüllungsgarantie dient zur Abdeckung aller Ansprüche der AG aus dem Vertrag an die/den AN, einschließlich der Ansprüche aus Schadenersatz, Bereicherung, Konkurs der/des AN und Ausgleich des AN.

224   Das Einlangen dieser Bankgarantie im Original bei der AG ist Voraussetzung für die Fälligkeit jeglicher Forderungen der/des AN gegen die AG bis zur Höhe der zu garantierenden Summe.

 

 

11.8.2.                 Deckungsrücklass

225   Von Abschlagsrechnungen wird ein nicht ablösbarer Deckungsrücklass in der Höhe von 5% des Rechnungsbetrages einbehalten. Dieser dient zur Abdeckung aller Ansprüche der AG aus dem Vertrag an die/den AN, einschließlich der Ansprüche aus Schadenersatz, Bereicherung, Konkurs der/des AN und Ausgleich des AN.

226   Der Deckungsrücklass ist mit Fälligkeit der Teilschluss- und Schlussrechnungen durch den Haf- tungsrücklass zu ersetzen.

 

11.8.3.                 Haftungsrücklass

227   Übersteigt die Schlussrechnungssumme den Betrag von EUR 50.000,-, wird von der Schluss- rechnung ein Haftungsrücklass in der Höhe von 2 % einbehalten. Dieser ist ausschließlich durch eine abstrakte Bankgarantie gemäß dem diesen AVB angeschlossenem Mustertext einer nam- haften in Österreich tätigen Bank mit einwandfreier Bonität mit einer Laufzeit bis mindestens 1 Monat nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ablösbar. Der Haftungsrücklass dient zur Abdeckung aller Ansprüche der AG aus dem Vertrag an die/den AN, einschließlich der Ansprüche aus Scha- denersatz, Bereicherung, Konkurs der/des AN und Ausgleich des AN.

228   Im Falle der Verlängerung der Gewährleistungsfrist ist die Haftungsrücklassgarantie entspre- chend zu verlängern. Eine Verweigerung dieser Verlängerung gilt ausdrücklich als Verletzung der vertraglichen Pflichten der/des AN, die die AG zur Ziehung der Garantie berechtigt.

 

11.8.4.                 Zurückweisung von Sicherstellungen

229   Angebotene Sicherstellungen der/des AN dürfen in begründeten Fällen von der AG zurückge- wiesen werden.

 

11.8.5.                 Versicherung

230   Die/Der AN hat der AG auf gesonderte, schriftliche Aufforderung das Bestehen einer Haftpflicht- versicherung mit einer Gültigkeitsdauer bis nach dem Fertigstellungstermin der beauftragten Leistungen über eine Deckungssumme von mindestens EUR 1.000.000,- pro Schadensfall durch Vorlage einer Kopie der Polizze an die AG nachzuweisen. Diese Vorlage ist Voraussetzung für die Fälligkeit jeglicher Forderungen der/des AN gegen die AG aus diesem Vertragsverhältnis.

 

12.          Übernahme

 

12.1.     Benutzung vor der Übernahme

231   Eine Benutzung der Leistung oder Teilen davon vor der Übernahme ist nicht als Übernahme zu verstehen, sofern die AG nicht ausdrücklich und schriftlich das Gegenteil erklärt.

 

12.2.     Förmliche Übernahme

232   Die Übernahme erfolgt ausschließlich förmlich.

233   Nach vollständiger Übergabe der erforderlichen Dokumentation hat die/der AN der AG die ver- tragsmäßige Fertigstellung bekannt zu geben und schriftlich die förmliche Übernahme der Leis- tung durch die AG zu beantragen.

234   Die förmliche Übernahme findet innerhalb einer angemessenen Frist nach vertragsgemäßer Fer- tigstellung sämtlicher vertragsgegenständlicher Leistungen bezogen auf das Projekt sowie ord- nungsgemäßer Beantragung der Übernahme durch die/den AN statt.

235   Eine stillschweigende Übernahme oder eine vermutete Übernahme nach Ablauf einer von der/vom AN einseitig festgesetzten Übernahmefrist ist ausgeschlossen.

236   Die Übernahme wird in einer Niederschrift erklärt. In diese Niederschrift sind ferner aufzunehmen:

1.)   gerügte, jedenfalls aber auffällige Mängel an der erbrachten Leistung und Fristsetzung für ihre Behebung;

2.)   Einhaltung oder Überschreitung vertraglich vereinbarter Leistungsfristen;

3.)   Feststellung von Vertragsstrafen.

237   Die Niederschrift ist von beiden VertragspartnerInnen zu unterfertigen.

238   Die erforderliche Dokumentation ist weiters samt Inhaltsverzeichnis in 1-facher, ausgedruck- ter Form in A4-Ordnern sowie in 1-facher, elektronischer Form dem Übernahmeprotokoll bei- zulegen.

239   Mit der förmlichen Übernahme durch die AG gilt die Leistung als erbracht, geht die Gefahr über und beginnt die Gewährleistungsfrist. Übernimmt die AG die Leistung trotz Mängel, be- deutet dies keinen Verzicht auf ihre Gewährleistungsansprüche; dies gilt auch für nicht ge- rügte offensichtliche Mängel.

240   Die vorstehenden Bestimmungen sind ferner auf die Übernahme von Teilleistungen anzu- wenden.

 

12.3.     Sicherstellung bei Mängeln

241   Wird die Leistung mit Mängeln übernommen, hat die AG das Recht, neben dem Haftungs- rücklass das Entgelt bis zur Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatz- vornahme der Mängelbehebung zurückzuhalten. Die/Der AN ist berechtigt, den Einbehalt durch ein unbares Sicherstellungsmittel abzulösen.

 

12.4.     Verweigerung der Übernahme

242   Die Übernahme kann verweigert werden, wenn die Leistung nicht die angebotenen, zugesicher- ten bzw. bedungenen Merkmale aufweist. Die Übernahme kann ferner verweigert werden, wenn die Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen, das Recht auf Wandlung begründen oder wenn die die Leistung betreffenden Unterlagen, deren Übergabe zu diesem Zeitpunkt nach dem Vertrag zu erfolgen hat (z. B. Bedienungsanleitungen und Prüfungsanleitungen, Pläne, Zeichnungen), der AG nicht übergeben worden sind.

243   Verweigert die AG die Übernahme der Leistung, hat sie dies der/dem AN unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Die/Der AN hat nach Behebung der berechtigt gerügten Mängel erneut schriftlich die förmliche Übernahme der Leistung durch die AG zu beantragen.

 

13.          Schlussfeststellung

244   Die Vertragsparteien vereinbaren die Durchführung einer gemeinsamen Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist. Die/Der AN hat der AG spätes- tens zwei Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Terminvorschläge zur Durchführung der Schlussfeststellung zu unterbreiten.

245   Sofern die Schlussfeststellung aus Gründen, die die/der AN zu vertreten hat, nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist vorgenommen werden kann, wird die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung verlängert.

246   Sollte die Schlussfeststellung wegen besonderer Umstände, z. B. Schnee, Hochwasser und dergleichen nicht rechtzeitig möglich sein, ist sie ehestens nach Wegfall des Hindernisses vorzunehmen. Die Gewährleistungsfrist wird um die Dauer der Unmöglichkeit verlängert.

247   Das Ergebnis der Schlussfeststellung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Ver- tragspartnerInnen zu unterfertigen ist.

248   Werden Mängel festgestellt, ist nach Punkt 6. vorzugehen. Nach Behebung der festgestellten Mängel ist die Schlussfeststellung unter Bedachtnahme auf die obigen Bestimmungen abzu- schließen. Die endgültige Mängelfreiheit ist festzuhalten. Die Schlussfeststellung beendet nicht die Gewährleistungsfrist.

 

14.          Haftungsbestimmungen

 

14.1.     Gefahrentragung

249   Bis zur Übernahme der Leistung trägt die/der AN die Gefahr für ihre/seine Leistungen. Hierunter fallen insbesondere Zerstörung (Untergang), Beschädigung oder Diebstahl. Dies gilt auch für bei- gestellte Materialien, Bauteile, Geräte oder sonstige Gegenstände, die die/der AN vertragsgemäß von der AG oder von anderen AN übernommen hat sowie für Materialien, Bauteile, Geräte oder sonstige Gegenstände, die von der/vom AN oder deren/dessen Lieferanten und Subunterneh- mern auf der Baustelle gelagert werden.

250   Die/Der AN ist für alle im Zuge der Arbeitsdurchführung von ihr/ihm, ihrer/seinen Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen verursachten Schäden voll haftbar. Die/Der AN erklärt, die AG gegen jegliche aus Vorstehendem resultierenden Ansprüche, unabhängig vom Verschulden, völlig schad- und klaglos zu halten.

 

14.2.     Gewährleistung

251   Die/Der AN leistet Gewähr, dass ihre/seine Leistungen die im Vertrag bedungenen oder gewöhn- lich vorausgesetzten Eigenschaften haben, den allgemein anerkannten Regeln der Technik ent- sprechen, dass sie ihrer/seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entsprechen und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendet werden können.

252   Ist ein Mangel auf von der AG

1.)   zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen,

2.)   erteilte Anweisungen,

3.)   beigestellte Materialien oder

4.)   beigestellte Vorleistungen anderer AN der AG

zurückzuführen, ist die/der AN von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels dann frei, wenn

(a)     sie/er gemäß Punkt 6.6. die vorgesehene schriftliche Mitteilung erstattet hat und die AG den vorgebrachten Bedenken nicht Rechnung getragen hat, oder

(b)     sie/er diese Mängel auch bei Beachtung der Sorgfalt eines Sachverständigen gemäß

§ 1299 ABGB nicht erkennen hätte können.

253   Die Gewährleistungspflicht der/des AN wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass sich die AG die Überwachung der Ausführung vorbehalten oder dass sie allfällige Ausführungsunterlagen freigegeben hat.

254   Die Gewährleistungsfrist beträgt – sofern nicht nachfolgend im Einzelnen geregelt – drei Jahre und beginnt mit dem Tag nach der Unterzeichnung der über die Übernahme aufgenommenen Niederschrift zu laufen. Für die nachfolgenden Leistungen gelten die folgenden besonderen Best- immungen:

 

     Abdichtungs- und Schwarzdeckerleistungen: 10 Jahre

     Fenster- und Portalkonstruktionen, Dachisolierungen sowie Straßen- und Asphaltierungs- arbeiten: 10 Jahre

     Rostschutzanstriche: 7 Jahre

     Isolierungen: 5 Jahre

 

255   Bietet die/der AN eine noch längere Gewährleistungsfrist an, so gilt diese.

256   Die/Der AN verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Mängelrüge ist jeden- falls rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Gewährleistungsfrist erhoben wird. Die Fristen für die gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird bei rechtzeitiger Mängelrüge um ein Jahr verlängert.

257  Treten Mängel aller Art innerhalb von 6 Monaten ab der Übernahme auf, wird vermutet, dass diese Mängel zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren.

258   Es bleibt dem Ermessen der AG vorbehalten, ob sie zunächst Verbesserung, Austausch der Sa- che oder Preisminderung begehrt. Verlangt die AG Verbesserung, hat die/der AN die Mängel in dringenden Fällen sofort zu beheben. In allen anderen Fällen hat die/der AN mit der Mängelbe- hebung binnen sieben Tagen zu beginnen und diese binnen zwei Wochen ab Zugang des Ver- besserungsbegehrens zu beenden, soferne nicht die Behebung in dieser Frist objektiv unmöglich ist. Es obliegt der/dem AN, die objektive Unmöglichkeit zu beweisen. Kommt die/der AN ihrer/sei- ner Verpflichtung nicht nach, ist die AG berechtigt nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Mängel auf Kosten der/des AN zu beheben. Fehlende Aussparungen (Schlitze, Ausnehmungen oder Durchbrüche) sowie Montagebehelfe, welche von der/vom AN nicht rechtzeitig ausgeführt werden, können von der AG auf Kosten der/des AN ohne weitere Verständigung der/des AN in Ersatzvornahme hergestellt werden. Allfällige darüber hinausgehende Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten.

259   Der AG und ihren KonsulentInnen und VertreterInnen im Zusammenhang mit der Mängelbehe- bung zusätzlich erwachsende Kosten (zB für Überwachung) trägt die/der AN.

260   Die AG ist berechtigt, die Abtretung der von der/dem AN gegenüber ihren/seinen Subunterneh- merInnen zustehenden Gewährleistungsansprüche zur direkten Durchsetzung gegenüber den SubunternehmerInnen zu verlangen.

261   Wenn zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels eine endgültige Behebung nicht möglich oder für die AG nicht zumutbar ist, kann die AG eine behelfsmäßige Behebung verlangen, der zum geeigneten Zeitpunkt die endgültige folgen muss. In diesem Fall trägt die/der AN auch die Kosten der vorläufigen Behebung.

262   Durch die behelfsmäßige Behebung tritt eine Hemmung der Gewährleistungsfrist ein. Mit dem Tage der erfolgten Behebung eines Mangels beginnen die Fristen für jene Teile der Leistung zu laufen, die an die Stelle der mangelhaften Leistung treten. Wird jedoch durch einen solchen Man- gel der vertragsgemäße Gebrauch auch anderer Teile oder der Gesamtleistung verhindert, ver- längern sich die Fristen für diese Teile oder für die Gesamtleistung um die Zeit der Verhinderung.

 

14.3.     Schadenersatz

263   Hat eine/ein VertragspartnerIn in Verletzung ihrer/seiner vertraglichen Pflichten der/dem anderen schuldhaft einen Schaden zugefügt, hat die/der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz wie folgt:

1.)   bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Ersatz des Schadens samt des entgangenen Gewinns (volle Genugtuung);

2.)   wenn im Einzelfall nicht anders geregelt, bei leichter Fahrlässigkeit auf Ersatz des Scha- dens.

264   Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt der AG stets unabhängig vom Grad des Verschuldens der/des AN unbenommen.

 

14.4.     Besondere Haftung mehrerer Auftragnehmer

265   Sind mehrere AN im Baustellenbereich beschäftigt, haften sie für die in der Zeit ihrer Tätigkeit entstandenen Beschädigungen an übernommenen und nicht übernommenen Leistungen sowie am vorhandenen Baubestand (zB Schäden an Stiegenstufen, an Verglasungen, durch Ablaufver- stopfungen, durch Verunreinigungen), sofern die Urheber dieser Beschädigungen nicht feststell- bar sind, anteilsmäßig im Verhältnis ihrer ursprünglichen Auftragssummen je AN bis zu einem Betrag von 0,5 % der jeweiligen ursprünglichen Auftragssumme.

266   Von den AN festgestellte Beschädigungen sind der AG unverzüglich mitzuteilen. Die AG hat die gemeldeten Beschädigungen sowie die von ihr selbst festgestellten Beschädigungen hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens in geeigneter Weise festzuhalten und die in Betracht kommenden haftpflichtigen AN hiervon ehestens nachweislich in Kenntnis zu setzen.

267   Jeder/m haftpflichtigen AN steht die Möglichkeit offen, zu beweisen, dass die Beschädigung we- der durch sie/ihn noch durch ihre/seine Erfüllungsgehilfen verursacht worden sein konnte.

 

14.5.     Haftung bei Verletzung von Schutzrechten

268   Die Haftung im Falle der Verletzung von Schutzrechten trifft die AG, wenn sie eine bestimmte Ausführungsart vorschreibt, ohne auf bestehende Schutzrechte hinzuweisen. In diesem Falle hat die AG die/den AN gegen Ansprüche, die Inhaber von Schutzrechten wegen Verletzung ihrer Rechte stellen, schadlos zu halten.

269   Wirken beide VertragspartnerInnen an der Verletzung von Schutzrechten schuldhaft mit, tragen sie die daraus entstehenden Folgen im Verhältnis ihres Verschuldens; sollte sich dieses Verhält- nis nicht bestimmen lassen, je zur Hälfte.

270   In allen anderen Fällen, insbesondere bei Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Punkt 14.5., trifft die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten die/den AN. Sie/Er hat die AG gegen An- sprüche, die Inhaber von Schutzrechten wegen Verletzung ihrer Rechte stellen, schadlos zu hal- ten.

 

14.6.     Sonstige Haftungsregelungen gegenüber Dritten

271   Für unbefugtes Betreten oder für Beschädigung angrenzender Grundstücke, für unbefugte Ent- nahme oder Lagerung von Materialien oder von anderen Gegenständen außerhalb der von der AG dafür zugewiesenen Flächen und für die Folgen eigenmächtiger Absperrungen von Wegen und Wasserläufen haftet der AN dem geschädigten Dritten gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wird die AG hiefür in Anspruch genommen, hat sie die/der AN der/dem Dritten gegenüber schadlos zu halten.

 

15.          Rücktritt vom Vertrag

272   Der Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Der Rücktritt vom Vertrag mittels E-Mail erfüllt dieses Erfordernis.

273   Im Falle des Rücktritts einer/eines VertragspartnerIn/s sind alle vertragsgemäß erbrachten Leis- tungen zu übernehmen, in Rechnung zu stellen und abzugelten.

274   Wenn die Umstände, die zum Rücktritt der AG geführt haben, auf Seiten der/des AN liegen, ist diese/r verpflichtet,

1.)   die Mehrkosten, die durch die Vollendung der Leistung entstehen, der AG zu ersetzen;

2.)   auf Verlangen der AG Gerüste, Geräte und andere auf der Baustelle vorhandene Einrich- tungen, angelieferte Materialien, etc. für die Weiterführung der Arbeit gegen ein ange- messenes Entgelt auf der Baustelle zu belassen; oder auf Verlangen der AG die Baustelle unverzüglich zu räumen. Kommt die/der AN der diesbezüglichen Aufforderung nicht nach, kann die AG die Räumung (nach ihrer freien Wahl die Lagerung an einem anderen Ort oder die Entsorgung) auf Kosten der/des AN durchführen oder durch Dritte durchführen lassen;

3.)   auf Verlangen der AG die von ihr genutzten Materialentnahmestellen und Grundstücke gegen ein angemessenes Entgelt der AG zur Verfügung zu stellen.

275  Wenn Umstände, die zum Rücktritt des AN geführt haben, auf Seiten der AG liegen, besteht ein Ansprüche der/des AN auf über die vertragsgemäß erbrachten Leistungen hinausgehendes Ent- gelt nur bei Vorliegen groben Verschuldens der AG.

276   AG und AN sind berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären:

1.)   bei Untergang der bereits erbrachten Leistung;

2.)   wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der/es anderen Ver- tragspartnerIn/s (bei Arbeitsgemeinschaften über das Vermögen eines Mitgliedes) mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist;

3.)   wenn über das Vermögen der/des anderen VertragspartnerIn/s (bei Arbeitsgemeinschaften über das Vermögen eines Mitgliedes) ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die gesetzlichen Vorschriften den Rücktritt vom Vertrag nicht untersagen;

4.)   wenn sich das Unternehmen des anderen Vertragspartners (bei Arbeitsgemeinschaften über das Vermögen eines Mitgliedes) in Liquidation befindet oder ihre/seine gewerbliche Tätigkeit einstellt;

5.)   wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offen- sichtlich unmöglich machen, soweit die/der andere VertragspartnerIn diese zu vertreten hat;

6.)   wenn die/der andere VertragspartnerIn

o   Handlungen gesetzt hat, um die/dem VertragspartnerIn in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Ab- reden getroffen hat;

o   unmittelbar oder mittelbar Organen der/des VertragspartnerIn/s, die mit dem Ab- schluss oder mit der Durchführung des Vertrages befasst sind, den guten Sitten wider- sprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile unmittelbar ange- droht oder zugefügt hat;

 

7.)   sobald sich herausstellt, dass durch eine Behinderung, die länger als drei Monate dauert oder dauern wird, die Erbringung wesentlicher Leistungen nicht möglich ist. Jahreszeitlich bedingte bzw. vertraglich vorgesehene Unterbrechungen sind nicht zu berücksichtigen.

277   Die Berechtigung zum Rücktritt erlischt in den Fällen 1. bis 6. 30 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die/der andere VertragspartnerIn vom Vorliegen der zum Rücktritt berechtigenden Tatsa- chen Kenntnis erhalten hat.

278   Im Fall 7. erlischt das Rücktrittsrecht bei Wegfall der Gründe für die Leistungsunterbrechung oder bei Wiederaufnahme der Arbeiten.

279   Die AG ist – unbeschadet sonstiger Rechte zum Rücktritt vom Vertrag – berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären:

1.)   wenn die/der AN oder SubunternehmerInnen die ihnen aus diesem Vertrag obliegenden wesentlichen Pflichten trotz Mahnung wiederholt verletzen;

2.)   wenn die/der AN oder SubunternehmerInnen hinsichtlich Personal, das im Projekt einge- setzt wird, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften verletzen;

3.)   wenn die/der AN oder SubunternehmerInnen die Verpflichtung zu Datenschutz und Ge- heimhaltung verletzen;

4.)   wenn die/der AN eine/n von der AG nicht genehmigte SubunternehmerIn einsetzt; oder

5.)   wenn sich nach Auftragserteilung herausstellt, dass die/der AN im Zuge der diesem Vertrag zugrunde liegenden Ausschreibung unrichtige Angaben gemacht hat und dies Auswirkun- gen auf die Zuschlagsentscheidung/Auftragserteilung gehabt hätte.

280   Im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Unternehmen der/des AN (bei Ar- beitsgemeinschaften über das Vermögen eines Mitgliedes) ist die AG – unbeschadet sonstiger Rechte zum Rücktritt vom Vertrag – zu folgenden Maßnahmen berechtigt:

 

         Zur Vorgabe eines genauen Arbeitsprogrammes für die Leistungserbringung der/des AN (zB Personaleinsatzplanes, überprüfbarer Zwischentermine des Leistungsfortschrittes, etc.), um die rechtzeitige und ordnungsgemäße Leistungserbringung überprüfen und si- cherstellen zu können. Sollte die/der AN dieses Arbeitsprogramm nicht einhalten, so ist die AG zum sofortigen Einsatz eigener Ressourcen oder Dritter (Ersatzvornahme) für Teile der Leistungen und auf Kosten der/des AN berechtigt, oder wahlweise zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag.

         Zur Zurückbehaltung jeglicher, vertraglich vereinbarter Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen.

         Zum Einbehalt einer zusätzlichen Sicherheit von 10 % jeder fälligen Summe bis nach voll- ständiger Leistungserbringung und endgültiger Abrechnung (Schlussrechnung) des Ver- tragsverhältnisses.

         Zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag, sobald im Insolvenzverfahren die Mitteilung ergeht, dass das Unternehmen der/des AN nicht fortgeführt wird.

 

16.          Geheimhaltung

281   Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle gegenseitig erhaltenen Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Dokumente und Daten (nachfolgend insgesamt „In- formationen“ genannt), die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln und vor der Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.

282   Die vertraulichen Informationen und Unterlagen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Zusam- menarbeit verwendet werden.

283   Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Vertragsbeendigung unbefristet fort und sind auf all- fällige Erfüllungsgehilfen zu überbinden.

284   Unterlagen, die die/der AN im Zusammenhang mit der Ausführung und Abrechnung ihrer/seiner Leistung zu beschaffen hat (zB Pläne, Zeichnungen, Muster, Berechnungen, technische Be- schreibungen, etc.) gehen – unbeschadet von Urheberrechten – mit ihrer Übergabe in das Ei- gentum der AG über. Verlangt eine/ein VertragspartnerIn, dass ihr/ihm bestimmte Unterlagen zurückgestellt werden, hat sie/er dies spätestens bei ihrer Übergabe bekannt zu geben und die Unterlagen entsprechend zu bezeichnen.

 

17.          Datenschutzrechtliche Verantwortung der/des AN

285   Der/die AN verpflichtet sich zur Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung sowie des Daten- schutzgesetzes idgF samt dessen Durchführungsverordnungen.

286   Wird sie/er im Rahmen der Leistungserbringung als AuftragsverarbeiterIn der AG tätig, ist sie/er ohne gesonderte Vergütung insbesondere verpflichtet,

a.       die von der AG zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur auf schriftliche Weisung der AG und nur in dem Umfang zu verarbeiten, als die Verarbeitung zum Errei- chen des Vertragszweckes erforderlich ist;

b.       die AG im Rahmen einer allenfalls erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzung nach Art 35 DSGVO unterstützen;

c.       ein Verzeichnis zu allen Kategorien der von ihr/ihm durchgeführten Tätigkeiten gemäß Art 30 Abs 2 DSGVO führen; 

d.       der AG auf Aufforderung unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese ihrer Rechenschaftspflicht gemäß Art 5 Abs 2 DSGVO, ihren Informationspflichten nach den Art 13 und 14 DSGVO sowie ihrer Auskunftspflicht nach Art 15 DSGVO entspre- chen kann;

e.       auf Aufforderung der AG unverzüglich die erforderlichen Schritte im System der/des AN zur Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten nach den Art 16 und 17 DSGVO oder Einschränkung der Verarbeitung nach Art 18 DSGVO zu setzen;

f.        auf Aufforderung der AG unverzüglich eine Übertragung von Daten gemäß Art 20 DSGVO veranlassen;

g.       auf Aufforderung der AG unverzüglich die Verarbeitung von Daten infolge eines Widerspru- ches gemäß Art 21 DSGVO einzustellen;

h.       ohne vorherige Genehmigung durch die AG im Rahmen der Leistungserbringung keine automatisierten Entscheidungen einschließlich Profiling iSd Art 22 DSGVO in die von ihm umzusetzende Systeme implementieren;

i.        die von ihr/ihm umzusetzenden Systeme unter Beachtung der Datenschutzgrundsätze wie zB der Datenminimierung zu implementieren und insbesondere sicherzustellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den je- weiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich sind, verarbeitetet werden (siehe Art 25 DSGVO);

j.        im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten diese unverzüglich der AG unter Bekanntgabe aller nach Art 33 Abs 3 DSGVO vorgesehener Informationen zu melden.

287   Diese Verpflichtungen sind auf allfällige Erfüllungsgehilfen zu überbinden.

288   Die/Der AN hat die AG hinsichtlich etwaiger aus dem Verstoß gegen diese Verpflichtungen ent- standenen Schäden bzw. Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.

 

18.          Schlussbestimmungen

289   Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. dies gilt auch für den Fall einer Vereinba- rung des Abgehens von dieser vereinbarten Schriftform. Aufzeichnungen über wichtige Vor- kommnisse, Eintragungen in ein Baubuch bzw in Bautagesberichten gemäß Punkt 6.8 ändern den Vertrag nicht.

290   Wenn im Vertrag nicht anders festgelegt, ist die Vertragssprache Deutsch. Alle das Vertragsver- hältnis betreffenden Schriftstücke sind in der Vertragssprache vorzulegen. Fremdsprachige Be- scheinigungen sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Abkürzungen sowie produktspezifi- sche Benennungen, die von der allgemein üblichen Fachterminologie abweichen, sind zu erläu- tern. Besprechungen, Korrespondenzen etc. müssen in deutscher Sprache erfolgen.

291   Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt für die örtliche Zuständigkeit das für 2500 Baden sachlich zuständige Gericht als vereinbart. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichi- sches materielles Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wa- renkauf Anwendung.

292   Eine allfällige Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall tritt an Stelle der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung eine solche gültige und wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Gehalt der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt; dies gilt auch für den Fall, dass einzelne Bestimmungen erst in Zukunft ungültig oder unwirksam werden.

293   Die/der AN hat im Fall von Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Falle von Leistungsverzug durch die AG kein Recht, die Leistung einzustellen oder ein- zuschränken. Die/Der AN haftet der AG für alle Schäden, die der AG durch eine Verletzung dieser Bestimmung entstehen

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