ALLGEMEINE VERTRAGSBESTIMMUNGEN (AVB)

für

Bauleistungen
der
Immobilien Baden GmbH & Co KG
Grabengasse 22, 2500 Baden
(in der Folge „Auftraggeberin“)


1.             Präambel

Diese AVB gelten für sämtliche Bau- und Professionistenleistungen (Ausführungsleistungen sowie damit verbundene untergeordnete Planungsleistungen [zB Werk- und Montageplanungen, Ausführungsplanung]).

Sofern im nachfolgenden (oder im Auftragsschreiben) nicht anders bestimmt wird, gelten die Vertragsbestimmungen der ÖNORM B 2110, Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen – Werkvertragsnorm, Ausgabe 15. März 2013 (in der Folge „ÖNORM B 2110“). Die in den folgenden Überschriften angeführten Punkte nehmen jeweils auf die ÖNORM B 2110 Bezug.

2.             Einzelne Änderungen und Ergänzungen zur ÖNORM B 2110

zu 3.9        LEISTUNGSZIEL (Ergänzung)

Das Leistungsziel umfasst sämtliche Leistungen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Gesamtprojekts für den Auftraggeber erforderlich sind oder diese Nutzung in technischer, wirtschaftlicher oder zeitlicher Hinsicht erleichtern oder verbessern. Umfasst sind daher nicht nur alle derzeit für das Gesamtprojekt geplanten Gewerksvergaben, sondern auch darüber hinausgehende Leistungen (Bau-, Liefer- und Dienstleistungen), die diesem Zweck dienen oder künftig dienen werden.

zu 4.2.1     LEISTUNGSBESCHREIBUNG UND AUSMASS

zu 4.2.1.4  (Ersatz)

Mit dem Abschluss des Vertrages bestätigt der Auftragnehmer, dass er sich bei der Besichtigung der Baustelle bzw Montagestelle über die örtlichen Verhältnisse insbesondere auch über Zufahrtswege und allfällige Besonderheiten informiert hat und die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben ausreichend waren, um die Leistungen nach Ausführungsart und Umfang genau zu bestimmen und zu kalkulieren. Der Auftragnehmer bestätigt auch, dass er sich über die Lage, ver- und entsorgungstechnische Verhältnisse, Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten, Versorgung mit elektrischer Energie, Wasser etc so informiert hat, dass diese Umstände in seiner Kalkulation berücksichtigt sind.

Der Auftragnehmer bestätigt auch, dass er die Bestimmungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Planes) berücksichtigt und die Anforderungen daraus in die Preise eingerechnet hat.

Mit dem Abschluss des Vertrages bestätigt der Auftragnehmer, dass die Ausschreibungsunterlagen einer vollständigen Prüfung im Hinblick auf erkennbar falsche, fehlerhafte oder unvollständige sowie widersprüchliche Leistungsbeschreibungen unterzogen hat, dass sie für seine Kalkulation ausreichend sind und dass der Auftragnehmer die zu erbringenden Leistungen sowie alle damit verbundenen Kosten mit der erforderlichen Genauigkeit beurteilen kann. Mit dem Abschluss des Vertrages bestätigt der Auftragnehmer darüber hinaus, dass (Kalkulations-)Irrtümer sowie Fehleinschätzungen des Auftragnehmers in Zusammenhang mit der Erstellung seines Angebotes einen Teil des Unternehmensrisikos bilden und zu seinen Lasten gehen. Eine Irrtumsanfechtung ist beiderseits ausgeschlossen.

zu 5.1.2     MaSSgebende Fassung (Ersatz)

Sind im Vertrag ÖNORMEN und/oder sonstige Normen und/oder Richtlinien technischen Inhalts ohne Ausgabedatum angeführt, sind (insbesondere auch für die Preisbildung) jene Fassungen maßgebend, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit hatten.

zu 5.1.3     Reihenfolge der Vertragsbestandteile (Ersatz)

Die nachstehende Reihenfolge der Vertragsbestandteile stellt die einzig gültige Rang- bzw. Reihenfolgeregelung dar. Allfällige Rang- bzw. Reihenfolgeregelung in anderen Vertragsbestandteilen sind der nachstehenden Reihenfolge der Vertragsbestandteile jedenfalls nachgereiht, selbst wenn diese Vertragsbestandteile nach der nachstehenden Reihenfolge der Vertragsbestandteile diesen AVB vorgereiht sein sollten. 

Als Vertragsbestandteile gelten in nachstehender Reihenfolge:

  • Das Auftragsschreiben bzw die Zuschlagserteilung;
  • die Beschreibung der Leistung und/oder das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis in folgender Reihung:
  • Vorbemerkungen, Vertragsbestimmungen
  • Bau- und Ausstattungsbeschreibung mit Produktliste (wenn vorhanden)
  • Ausschreibungspläne und Leitdetails sowie Raumbuch (wenn vorhanden)
  • sämtliche Ausschreibungsbeilagen wie Bauphysik, Vorstatik, Bodengutachten, wassertechnische Gutachten, geologische Gutachten, Vorbemessung, beiliegendes Baugrubensicherungskonzept, Versickerungsberechnungen etc.;
  • diese AVB;
  • die Baubewilligung und alle sonstigen für die Ausführung, Benützung und den Betrieb erwirkten behördlichen Bewilligungen, sowie die Bestimmungen, Bescheide, Auflagen und Angaben der Behörden bzw. kommunaler Institutionen für Ver- und Entsorgungsmaßnahmen;
  • etwaig vereinbarte Termin- und Zahlungspläne;
  • die jeweiligen sonstigen Ausschreibungs- bzw Vertragsunterlagen, wobei – soweit nicht sonst im Vertrag eine andere Hierarchie festgelegt ist – die zeitlich jüngeren Dokumente den zeitlich älteren Dokumenten vorgehen; Die Ausschreibungsunterlagen umfassen auch alle Bestandteile sowie Festlegungen (Adaptierungen, Ergänzungen und Erklärungen) der Auftraggeberin bis zum Ende der Angebotsfrist. Ferner umfassen diese auch allfällige Teilnahmeantragsunterlagen, sowie Festlegungen und Ergänzungen der Teilnahmeunterlage bis zum Ende der Teilnahmeantragsfrist.
  • die ÖN B2110 Fassung 15.3.2013 samt der damit vereinbarten Bestandteile im Sinn des Pkt 5.1.1 der ÖNORM B 2110
  • das Angebot und den Teilnahmeantrag des Auftragnehmers, soweit es nicht von den oben genannten Vertragsbestandteilen und -grundlagen abweicht;
  • sämtliche derzeit gültige bundes- und landesgesetzliche Vorschriften sowie Verordnungen, sowie
  • die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Vertragsgrundlagen ist die jeweils vorangehende Vertragsgrundlage verbindlich.

Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.

zu 5.2.1      VERTRETUNG (Ergänzung)

Konsulenten und andere Auftragnehmer des Auftraggebers sind nicht zu dessen Vertretung berechtigt, soweit sie nicht schriftlich ausdrücklich dazu bevollmächtigt wurden. Projektsteuerung, Generalplaner und Örtliche Bauaufsicht (ÖBA) sind soweit zu Anordnungen an den Auftragnehmer berechtigt, als dies die Umsetzung des Leistungsumfangs des Auftragnehmers betrifft, nicht aber zur Anordnung von Leistungsänderungen oder zur Vereinbarung sonstiger Vertragsänderungen. Die Anordnungsbefugnis der einzelnen Konsulenten richtet sich nach deren Aufgabenbereichen.

Sofern eine Freigabe / Genehmigung / Zustimmung, etc. durch den Auftraggeber festgelegt bzw vereinbart ist, kann dies nur der Auftraggeber selbst erfolgen. Eine Freigabe / Genehmigung / Zustimmung, etc durch einen Bevollmächtigten des Auftraggebers ist nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich festgelegt ist.

zu 5.2.2      Arbeitsgemeinschaft (Ergänzung)

Ein Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist als bevollmächtigtes und vertretungsbefugtes Unternehmen für die ARGE namhaft zu machen, welches die ARGE in allen Belangen der Vergabe, Beauftragung, Auftragsabwicklung, Abrechnung, Verträge etc vertritt.

Der Austausch eines Mitglieds einer ARGE bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

zu 5.2.4      VERTRAGSSPRACHE (Ergänzung)

Auch die Sprache auf der Baustelle ist Deutsch. Sämtliches Personal des Auftragnehmers, seiner Subunternehmer, Lieferanten und sonstigen Gehilfen muss diese so ausreichend beherrschen, dass sämtliche gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen vollständig erfüllt werden können, und insbesondere die Kommunikation mit dem Auftraggeber und Dritten reibungslos funktioniert sowie Anweisungen vom Auftraggeber oder dazu berechtigten Dritten vollständig verstanden und umgesetzt werden können.

Für Personal, das die Baustellensprache nicht ausreichend im Sinne des obigen Absatzes beherrscht, gilt Punkt 5.2.5.

zu 5.2.5      PERSÖNLICHES VERHALTEN VON ARBEITNEHMERN DER VERTRAGSPARTNER (Ergänzung)

Aus dem Abziehen seiner Arbeitnehmer gemäß dieser Bestimmung und den Folgen daraus kann kein Vertragspartner irgendwelche Ansprüche ableiten.

Arbeitnehmer der Vertragspartner und ihrer Gehilfen, die die Baustellensprache nicht ausreichend im Sinne des Punkte 5.2.4 beherrschen, sind auf Verlangen des Vertragspartners vom Baustellenbereich abzuziehen.

nach 5.2.5 LEISTUNGSBESCHREIBUNG UND AUSMASS

neuer Punkt 5.2.6: ÄNDERUNGEN BEIM AUFTRAGNEHMER

Bei Wegfall des Auftragnehmers, aus welchem Grund und aus welcher Sphäre auch immer, stehen dem Auftraggeber folgende Möglichkeiten – falls mehrere der unten angeführten Möglichkeiten zur Verfügung stehen, wahlweise nach freiem Ermessen des Auftraggebers – zur Ausführung der vom Auftragnehmer nicht erbrachten Leistungen (in der Folge „Restleistungen“) ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Verfügung:

1.) Fortsetzung des Vertrags mit nächstgereihtem Bieter:

Der Auftraggeber hat das Recht, sämtliche Restleistungen an den im Vergabeverfahren anhand der Zuschlagskriterien nächstgereihten Bieter, dessen Angebot nicht schon im Vergabeverfahren ausgeschieden wurde bzw. auszuscheiden gewesen wäre, zu beauftragen.

Für diese Beauftragung gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

  • Vor Beauftragung hat der Auftraggeber bei Zweifeln an der noch aktuell gegebenen Eignung des nächstgereihten Bieters das Recht, diese zu prüfen. Sollte die Eignung nicht gegeben sein, tritt der danach nächstgereihte Bieter an dessen Stelle. Sollte der nächstgereihte Bieter etwaige Nachfragen über die Eignung nicht oder nicht rechtzeitig beantworten, ist der Auftraggeber berechtigt, den Auftrag dennoch zu erteilen, vorbehaltlich etwaiger Rücktrittsrechte, falls sich nachträglich die mangelnde Eignung herausstellt.
  • Für die Restleistungen gelten die Preise des Angebots des nächstgereihten Bieters und die Bauzeitvorgaben im Vergabeverfahren. Für Restleistungen, für die keine eindeutigen Preise aus dem Angebot zu entnehmen sind oder die Bauzeitvorgaben nicht mehr unverändert anwendbar sind, sind die Preise und die Bauzeit aufgrund der Bestimmungen der ÖNORM B 2110 für Leistungsabweichungen zu ermitteln.
  • Ab Übersendung einer Leistungsabgrenzung (Beschreibung der bereits erbrachten Leistungen und der noch zu erbringenden Restleistungen) durch den Auftraggeber an den nächstgereihten Bieter, wobei diese Übersendung vor oder nach Auftragserteilung erfolgen kann, hat der nächstgereihte Bieter binnen zwei Wochen eine der zwei folgenden Optionen:
  • Übernahme der Gewährleistung nur für seine Leistungen;
  • Übernahme der Gewährleistung für alle Leistungen (Restleistungen und Vorleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers) gegen zusätzliche Vergütung von 2 % der ursprünglichen Gesamtangebotssumme des nächstgereihten Bieters.

Wenn der nächstgereihte Bieter keine Erklärung abgibt, gilt dies als Übernahme der Gewährleistung nur für seine Leistungen.

Der Vertrag über die Restleistungen wird zu obigen Bedingungen mit Zugang des Auftragsschreibens an den nächstgereihten Bieter wirksam, wenn dieser mit dem Angebot im Formblatt „Bereitschaft zur Ausführung der Restleistungen nach Wegfall des Auftragnehmers“ „ja“ ausgewählt hat. Wenn der nächstgereihte Bieter mit dem Angebot im Formblatt „Bereitschaft zur Ausführung der Restleistungen nach Wegfall des Auftragnehmers“ „nein“ ausgewählt hat, wird der Vertrag über die Restleistungen zu obigen Bedingungen mit schriftlicher Annahme des Auftragsschreibens durch diesen wirksam.

Dieses Recht des Auftraggebers kann auch mehrfach ausgeübt werden (z.B. Auftrag für Restleistungen an den drittgereihten Bieter, falls der zweitgereihte Bieter während der Ausführung von Restleistungen wegfällt; der drittgereihte Bieter gilt sodann als „nächstgereihter Bieter“ im Sinne der obigen Bestimmungen).

2.) Fortsetzung des Vertrags mit Subunternehmern:

Der Auftraggeber hat das Recht, alle oder auch nur Teile der Restleistungen direkt an einen vom Auftragnehmer vor dessen Wegfall genannten und vom Auftraggeber genehmigten Subunternehmer zu beauftragen.

Für diese Beauftragung gelten folgende Bedingungen:

  • Für die Restleistungen gelten die Preise des Angebots des weggefallenen Auftragnehmers und die Bauzeitvorgaben im Vergabeverfahren. Für Restleistungen, für die keine eindeutigen Preise aus dem Angebot zu entnehmen sind oder die Bauzeitvorgaben nicht mehr unverändert anwendbar sind, sind die Preise und die Bauzeit aufgrund der Bestimmungen der ÖNORM B 2110 für Leistungsabweichungen zu ermitteln.
  • Die Gewährleistung des Subunternehmers umfasst die an ihn beauftragten Restleistungen und die davor vom Subunternehmer oder dessen Subunternehmern selbst erbrachten Leistungen.
  • Der Vertrag ist erst dann gültig, wenn das Auftragsschreiben des Auftraggebers vom Subunternehmer schriftlich angenommen wird.

3.) Sonstige Fortsetzung des Vertrags mit einem neuen Vertragspartner:

Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag mit einem neuen Vertragspartner unter folgenden Voraussetzungen fortzusetzen:

  • Wenn der neue Vertragspartner inklusive Subunternehmer die Eignung erfüllt; und
  • wenn der neue Vertragspartner ein mit dem Auftragnehmer verbundenes Unternehmen ist, oder wenn der neue Vertragspartner die wesentlichen für den Auftrag erforderlichen Ressourcen des Auftragnehmers durch Übernahme von Geschäftsanteilen (share deal) oder von Unternehmensteilen (asset deal) übernommen hat.
  • Bei Wegfall eines Teils einer Arbeitsgemeinschaft auf Auftragnehmerseite hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag unter folgenden Voraussetzungen fortzusetzen:
  • Wenn die Eignung durch die restlichen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft inklusive Subunternehmer gegeben ist; oder
  • wenn die Eignung der Arbeitsgemeinschaft durch Hinzutritt eines neuen Mitglieds oder neue Subunternehmer gegeben ist, wobei der Hinzutritt eines neuen Mitglieds oder eines neuen Subunternehmers erst nach Genehmigung durch den Auftraggeber zulässig ist.

Etwaige Rücktrittsrechte des Auftraggebers bleiben in allen diesen Fällen unberührt.

zu 5.4        GESETZLICHE VORSCHRIFTEN UND BEHÖRDLICHE GE-NEHMIGUNGEN (Ergänzung)

Dem Auftragnehmer obliegt auch die Pflicht zur Einholung sämtlicher für seine Leistungen erforderlichen Bewilligungen und behördlicher Genehmigungen, die sowohl vor dem Beginn als auch im Zuge der Leistungserbringung notwendig sind (zum Beispiel Atteste und Prüfzeugnisse zur Erlangung der Fertigstellungsanzeige). Die erforderlichen Maßnahmen, Kosten, Gebühren usw. sind von den vereinbarten Preisen bereits mitumfasst (siehe dazu auch Pkt. 6.2.3 der ÖNORM B 2110).

Sollte eine Mitwirkung des Auftraggebers für die Einholung sämtlicher für seine Leistungen erforderlichen Bewilligungen und behördlicher Genehmigungen erforderlich sein, hat der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen zeitgerecht aufzubereiten, dem Auftraggeber zur Prüfung (innerhalb eines angemessenen Zeitraumes) vorzulegen und diesen über die erforderlichen Mitwirkungsleistungen entsprechend anzuleiten.

Bei der Erbringung der Leistungen hat der Auftragnehmer neben allen anderen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere die in Österreich geltenden arbeits-, lohn- und sozialrechtlichen Vorschriften (insbesondere die aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz [AschG] idgF resultierenden Sorgfaltspflichten) zu berücksichtigen und einzuhalten.

Der Auftragnehmer hat den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) sowie die ihn sonst treffenden Verpflichtungen des BauKG einzuhalten, und jederzeit die Verantwortlichen gemäß BauKG (Projektleiter, Planungskoordinator, Baustellenkoordinator) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und alle dafür notwendigen Informationen zu erteilen.

Der Auftragnehmer hat für die Einhaltung aller in diesem Punkt 5.4 genannten Verpflichtungen durch seine Gehilfen (Subunternehmer, Arbeitskräfteüberlasser und Lieferanten) und deren Personal zu sorgen, und ist dem Auftraggeber gegenüber uneingeschränkt dafür verantwortlich und haftbar.

Sollte der Auftragnehmer oder seine Subunternehmer hinsichtlich Personal, das im Projekt eingesetzt wird, illegal Ausländer beschäftigen oder gegen die Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsbestimmungen gemäß § 7b Abs 8, 7i oder 7k AVRAG verstoßen, ist der Auftraggeber zum sofortigen Vertragsrücktritt gemäß Punkt 5.8 berechtigt, sowie zur Geltendmachung einer verschuldensabhängigen Pönale in Höhe von EUR 10.000,– zuzüglich USt je betroffenem Arbeitnehmer.

zu 5.5.1     AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN (Ergänzung)

Alle erforderlichen Montagepläne und die firmeninternen Werk- und Stückzeichnungen sowie Ausführungspläne, Schaltschema, Flussdiagramme, Bestandspläne usw sind dem Auftraggeber oder der von diesem bezeichneten Stelle zur Prüfung – bei Gewährung einer mindestens zweiwöchigen Prüffrist – und Freigabe vorzulegen (auf Wunsch des Auftraggebers in Papierform und digital im gewünschten Format). Die Dokumentationsnummern, Bauteil-, Gewerks- und Planbezeichnungen sind mit dem Auftraggeber abzustimmen und vom Auftraggeber freizugeben. Wird diesen Leistungen vom Auftragnehmer mangelhaft oder lt. Vertrag nicht rechtzeitig nachgekommen, wird auf Veranlassung des Auftraggebers dieser Teil, ohne Setzung einer angemessenen Nachfrist, von einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers durchgeführt.

Eine Freigabe von Ausführungsunterlagen des Auftragnehmers (Montagepläne und die firmeninternen Werk- und Stückzeichnungen sowie Ausführungspläne, Schaltschema, Flussdiagramme, Bestandspläne usw) durch den Auftraggeber schränkt die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Vertragskonformität der von ihm beizustellenden Ausführungsunterlagen nicht ein. Der Auftragnehmer haftet dabei nach § 1299 ABGB. Dem Auftraggeber stehen Gewährleistungs-, Garantie- und/oder Schadenersatzansprüche unverändert zu.

Für die Erstellung und Vorlage der Pläne und Ausführungsunterlagen ist vom Auftragnehmer innerhalb von 2 Wochen ab Aufforderung durch den Auftraggeber ein detaillierter Terminplan vorzulegen, welcher nach Abstimmung und Genehmigung durch den Auftraggeber Gültigkeit erlangt.

Der Auftragnehmer hat Unterlagen, die er für die Ausführung seiner Leistungen benötigt, mindestens 21 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der jeweiligen Arbeiten beim Auftraggeber oder zuständigen Planungsbüro schriftlich anzufordern.

Vor der Herstellung von Ausführungszeichnungen, Plänen etc sind unaufgefordert vom Auftragnehmer rechtzeitig Naturmaße zu nehmen und die Waagrisse vor Einbauebenso unaufgefordert durch den Auftragnehmer zu überprüfen.

zu 5.6.1     VERWENDUNG VON UNTERLAGEN, GEHEIMHALTUNG
(Ergänzung)

Der Auftraggeber kann für bestimmte Verwendungszwecke (insbesondere Mehrkostenforderungen, Regieanträge) Formulare entwerfen und dem Auftragnehmer zur Verwendung vorgeben. Die Verwendung dieser Formulare ist zwingende Voraussetzung für die Fälligkeit jeglicher im jeweiligen Formularzusammenhang entstehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die DSGVO einzuhalten, soweit er im Rahmen der Leistungserbringung als Auftragsverarbeiter des Auftraggebers tätig wird. Insbesondere ist der Auftragnehmer ohne gesonderte Vergütung verpflichtet,

  • die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur auf schriftliche Weisung des Auftraggebers und nur in dem Umfang verarbeiten, als die Verarbeitung zum Erreichen des Vertragszweckes erforderlich ist;
  • den Auftraggeber im Rahmen einer allenfalls erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzung nach Art 35 DSGVO unterstützen;
  • ein Verzeichnis zu allen Kategorien der von ihm durchgeführten Tätigkeiten gemäß Art 30 Abs 2 DSGVO führen;
  • dem Auftraggeber auf Aufforderung unverzüglich alle Informationen zur Verfügung stellen, damit diese ihrer Rechenschaftspflicht gemäß Art 5 Abs 2 DSGVO, ihren Informationspflichten nach den Art 13 und 14 DSGVO sowie ihrer Auskunftspflicht nach Art 15 DSGVO entsprechen kann;
  • auf Aufforderung des Auftraggeber unverzüglich die erforderlichen Schritte im System des Auftragnehmers zur Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten nach den Art 16 und 17 DSGVO oder Einschränkung der Verarbeitung nach Art 18 DSGVO zu setzen;
  • auf Aufforderung des Auftraggeber unverzüglich eine Übertragung von Daten gemäß Art 20 DSGVO veranlassen;
  • auf Aufforderung des Auftraggeber unverzüglich die Verarbeitung von Daten infolge eines Widerspruches gemäß Art 21 DSGVO einstellen;
  • ohne vorherige Genehmigung durch den Auftraggeber im Rahmen der Leistungserbringung keine automatisierten Entscheidungen einschließlich Profiling iSd Art 22 DSGVO in die von ihm umzusetzende Systeme implementieren;
  • die von ihm umzusetzenden Systeme unter Beachtung der Datenschutzgrundsätze, wie zB der Datenminimierung implementieren und insbesondere sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich sind, verarbeitetet werden (siehe Art 25 DSGVO);
  • im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten diese unverzüglich dem Auftraggeber unter Bekanntgabe aller nach Art 33 Abs 3 DSGVO vorgesehener Informationen melden.

Alle oben angeführten Pflichten sind vom Auftragnehmer an allfällige Subunternehmer im Umfang der von ihnen zu übernehmenden Leistungen ausdrücklich zu überbinden.

zu 5.7        Änderungen (Ersatz)

Änderungen des Vertrages bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien. Auch das Abgehen von diesem Schriftformgebot erfordert Schriftlichkeit.

Aufzeichnungen über wichtige Vorkommnisse gemäß Punkt 6.2.7.1 oder Eintragungen in ein Baubuch gemäß Punkt 6.2.7.2 bzw in Bautagesberichten gemäß Punkt 6.2.7.3 ändern den Vertrag nicht.

zu 5.8.1     RÜCKTRITT VOM VERTRAG – ALLGEMEINES (Ergänzung)

Die Rücktrittsgründe gemäß 2) und 3) gelten auch dann, wenn im Falle einer Arbeitsgemeinschaft über das Vermögen bloß eines der Partner der Arbeitsgemeinschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Der Auftraggeber ist – unbeschadet sonstiger Rechte zur Vertragsauflösung gemäß Bundesvergabegesetz – zusätzlich dann zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

  • sich das Unternehmen des Auftragnehmers oder, im Falle einer Arbeitsgemeinschaft, eines der Partner der Arbeitsgemeinschaft in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt;

  • der Auftragnehmer oder ein Subunternehmer die ihm aus diesem Vertrag obliegenden wesentlichen Pflichten trotz Mahnung wiederholt verletzt;

  • der Auftragnehmer oder ein Subunternehmer hinsichtlich Personal, das im Projekt eingesetzt wird, illegal Ausländer beschäftigt oder gegen die Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsbestimmungen gemäß §§ 28 oder 29 LSD-BG verstößt;

  1. der Auftragnehmer oder ein Subunternehmer Geheimhaltungspflichten verletzt;

  1. der Auftragnehmer einen vom Auftraggeber nicht genehmigten Subunternehmer einsetzt; oder

  1. sich nach Auftragserteilung herausstellt, dass der Auftragnehmer im Zuge der diesem Vertrag zugrunde liegenden Ausschreibung unrichtige Angaben gemacht hat und dies Auswirkungen auf die Zuschlagsentscheidung/Auftragserteilung gehabt hätte.

Im Falle der Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Unternehmen des Auftragnehmers oder, im Falle einer Arbeitsgemeinschaft, eines der Partner der Arbeitsgemeinschaft ist der Auftraggeber zu folgenden Maßnahmen berechtigt:

  • Zur Vorgabe eines genauen Arbeitsprogrammes für die Leistungserbringung des Auftragnehmers (zum Beispiel in Form eines Personaleinsatzplanes und überprüfbarer Zwischentermine des Leistungsfortschrittes), um sicherzustellen und überwachen zu können, dass die Leistungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erbracht werden. Sollte der Auftragnehmer dieses Arbeitsprogramm nicht einhalten, so ist der Auftraggeber zum sofortigen Einsatz eigener Ressourcen oder Dritter (Ersatzvornahme) für Teile der Leistungen und auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt, oder wahlweise zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag.
  • Zur Zurückbehaltung jeglicher vertraglich vereinbarter Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen.
  • Zum Einbehalt einer zusätzlichen Sicherheit von 10 % jeder fälligen Summe bis nach vollständiger Leistungserbringung und endgültiger Abrechnung (Schlussrechnung) des Vertragsverhältnisses.
  • Zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag, sobald im Insolvenzverfahren die Mitteilung ergeht, dass das Unternehmen des Auftragnehmers nicht fortgeführt wird.

zu 5.8.3.2 FOLGEN DES RÜCKTRITTS VOM VERTRAG (Ergänzung)

Absatz 2), letzter Satz, wird wie folgt geändert:

Kommt der Auftragnehmer der diesbezüglichen Aufforderung nicht nach, kann der Auftraggeber die Räumung (Lagerung an anderem Ort oder Entsorgung) auf Kosten des Auftragnehmers durchführen oder durch Dritte durchführen lassen;

Der AG kann die Wahl zwischen Lagerung an einem anderen Ort oder Entsorgung frei treffen.

zu 5.8.3.3 FOLGEN DES RÜCKTRITTS VOM VERTRAG (Ersatz)

Im Fall der Vertragsauflösung aus welchem Grund auch immer (inklusive Abbestellung gemäß § 1168 ABGB) wird der Auftraggeber die verwertbaren bereits erbrachten Teilleistungen übernehmen und vergüten. Weitergehende Vergütungs- oder Ersatzansprüche des Auftragnehmers bestehen nur bei grobem Verschulden des Auftraggebers.

zu 5.9  STREITIGKEITEN (Ersatz)

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten (einschließlich der Frage der Gültigkeit und Beendigung des Vertrages) der ausschließlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Baden unterliegen. Es gilt österreichisches Recht, sämtliche kollisionsrechtliche Bestimmungen und UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der restlichen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem technischen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

Streitfälle über Leistungen mit dem Auftraggeber oder Dritten berechtigen den Auftragnehmer nicht, deren Erbringung einzustellen, gleichgültig, ob diese Streitigkeiten gerichtlich oder außergerichtlich ausgetragen werden. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber durch eine Verletzung dieser Bestimmung entstehen.

zu 6.1  BEGINN UND BEENDIGUNG DER LEISTUNG (Ergänzung)

Ergeben sich im Zuge der Bauabwicklung Terminveränderungen, aus welchem Grund auch immer, insbesondere auf Grund von geänderten Ausführungsterminen von Vorleistungen anderer Professionisten, so verschieben sich die Ausführungstermine des Auftragnehmers entsprechend. Verschiebungen von bis zu 6 Wochen im Einzelfall, die zumindest 2 Wochen vor Verschiebung vom Auftraggeber angekündigt werden, berechtigen zu keinen Mehrkostenforderungen. Eine Verlängerung der vereinbarten Ausführungsdauer kann nur bei einvernehmlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber eintreten. Um die Einhaltung der Zwischen- und Endtermine zu gewährleisten, ist gegebenenfalls die Ausführungsdauer zu verkürzen.

Eine Forcierung der Leistung ist vom Auftraggeber nur dann zu vergüten, wenn er diese Forcierung ausdrücklich und schriftlich angeordnet hat.

Eine Einstellung der Arbeiten ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

zu 6.2.1  AUSFÜHRUNG (Ergänzung)

Bei Ausführung der Leistungen ist – vor allem wenn diese innerhalb der Betriebszeiten erfolgen – die Belästigung durch Lärm, Staub, Schmutz, Erschütterung, Abgase etc auf das technisch möglichste Mindestmaß zu beschränken und dafür Sorge zu tragen, dass Transportwege und Versorgungsleitungen offen bzw intakt bleiben. Ferner ist mit Arbeitsunterbrechungen zu rechnen (jeweils nach Aufforderung des Auftraggebers), welche ein sofortiges Einstellen von lärmenden und erschütterungsverursachenden Arbeiten zur Folge hat – dem ist unverzüglich Folge zu leisten und dem Auftraggeber zu melden.

Der Auftragnehmer hat sich bei der Durchführung von lärmintensiven Arbeiten (zB Stemm-, Bohr-, Schneid- und Schleifarbeiten) an die zeitlichen Vorgaben des Auftraggebers zur Vermeidung insbesondere akustischer Beeinträchtigungen zu halten. An sämtlichen Bauteilen dürfen Stemm-, Bohr-, Schneid- und Schleifarbeiten nur im Einvernehmen mit der ÖBA und im Besonderen bei Stemmarbeiten an Stahlbetonkonstruktionen nur mit Zustimmung des Statikers und des Bauführers vorgenommen werden (Eintragungen im Bautagebuch bzw in den Plänen).

Fehlende Aussparungen (Schlitze, Ausnehmungen oder Durchbrüche) sowie Montagebehelfe, welche vom Auftragnehmer nicht rechtzeitig ausgeführt werden, können vom Auftraggeber auf dessen Kosten ohne weitere Verständigung des Auftragnehmers in Ersatzvornahme hergestellt werden.

zu 6.2.2  SUBUNTERNEHMER (Ersatz)

Auch Unternehmer auf den nachfolgenden Stufen (Sub-Subunternehmer etc) und Arbeitskräfteüberlasser gelten als Subunternehmer im Sinne dieses Vertrags.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teile der Leistungen an jene Subunternehmer weiterzugeben, die er im Rahmen des Vergabeverfahrens benannt oder die vom Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich genehmigt wurden.

Ein Wechsel eines derart benannten oder genehmigten oder eine Hinzuziehung eines neuen Subunternehmers ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers und darüber hinaus nur dann zulässig, wenn der Subunternehmer die erforderliche Eignung aufweist und eine sachliche Notwendigkeit für den neuen Subunternehmer besteht. Die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung der Eignung und sachlichen Notwendigkeit sind mit der Bekanntgabe des neuen Subunternehmers dem Auftraggeber vorzulegen. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, sofern der Auftraggeber den Subunternehmer nicht binnen drei Wochen abgelehnt hat. Sind der Bekanntgabe die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig angeschlossen, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn zur Vorlage der ausständigen Unterlagen aufzufordern. Diese Aufforderung hemmt den Fortlauf der dreiwöchigen Frist bis zur vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

Ein nicht genehmigter Einsatz eines Subunternehmers entgegen den Bestimmungen des vorigen Absatzes stellt einen Grund zum sofortigen Vertragsrücktritt gemäß Punkt 5.8 dar und ermächtigt den Auftraggeber unabhängig vom Eintritt eines Schadens darüber hinaus zur Geltendmachung einer verschuldensabhängigen Pönale in Höhe von EUR 20.000,– zuzüglich USt, maximal aber 5% der ursprünglichen Gesamtauftragssumme, je Einzelfall.

zu 6.2.3  NEBENLEISTUNGEN (Ergänzung)

Mit den vereinbarten Preisen ist neben den sonst in diesen AVB oder anderen Vertragsgrundlagen beschriebenen Leistungen die Erbringung von folgenden Nebenleistungen mitabgegolten:

17) Erschwernisse für erforderliche etappenweise Ausführung der Arbeiten.

18) Alle erforderlichen Maßnahmen (auch Winterbaumaßnahmen) zur Erstellung und zum Schutz der Leistungen gegen Witterungseinflüsse (Wasser, Schnee, Frost, Sturm usw) zu treffen. Sollte trotz der Schutzmaßnahmen die Durchführung der Arbeiten durch Wasser, Schnee, Schlamm und dergleichen behindert sein, so sind diese Hindernisse ohne gesonderte Vergütung zu entfernen.

19) Der Meterriss ist vom Auftragnehmer im erforderlichen Ausmaß ohne gesonderte Vergütung zu erstellen und gesichert zu Kontrollzwecken vorzuhalten.

20) Die Erstellung der Montageplänen, Bestandsunterlagen usw und dafür nötigen Berechnungen in der vom Auftraggeber gewünschten Form und Anzahl sowie Muster.

21) Einweisung des Bedienungspersonals samt Erstellung des Einweisungsprotokolles.

22) Abstellung von Fachkräften des Auftragnehmers zur Betreuung und Bedienung der auftragsgegenständlichen Anlagen nach der Inbetriebnahme bis zur abgeschlossenen Einweisung des Bedienungspersonals.

23) Dauerhafte und einheitliche Beschriftung bzw. Beschilderung aller eingebauten Geräte und Anlagenteile. Eine Bemusterung ist auf Wunsch des Auftraggebers durchzuführen.

24) Beistellung von Belastungsgewichten für die Abnahme von Förderanlagen.

25) allfällige Mehrkosten aufgrund von COVID-19 und allenfalls einzuhaltenden Maßnahmen, sofern nicht in eigenen Positionen auszupreisen; entfallen die vom Auftragnehmer im Vergabeverfahren kalkulierten Maßnahmen, wird der Auftragnehmer diesen Kostenvorteil dem Auftraggeber weitergeben.

zu 6.2.4  PRÜF- UND WARNPFLICHT (Ergänzung)

Die Warnpflicht gilt direkt gegenüber dem Auftraggeber, selbst wenn dieser durch Bevollmächtigte (zB Baubetreuer) vertreten wird.

zu 6.2.6.1  ÜBERWACHUNG (Ergänzung)

Der Auftraggeber ist auch berechtigt, die Leistungen im Betrieb des Auftragnehmers oder seiner Subunternehmer zu überprüfen.

zu 6.2.7  DOKUMENTATION (Ergänzung / Klarstellung zu 6.2.7.2.2)

Die Führung von täglichen Bautagesberichten durch den Auftragnehmer wird vereinbart. Die Bautagesberichte sind dem Auftraggeber täglich vorzulegen. Eintragungen in den Bautagesberichten gelten jedenfalls nur dann als bestätigt, wenn diese vom Auftraggeber bzw dessen Vertreter unterfertigt sind.

Bei gleichzeitiger Führung eines Baubuches und von Bautagesberichten gelten bei Widersprüchen die Eintragungen im Baubuch.

zu 6.2.8.1  ARBEITSPLÄTZE, ZUFAHRTSWEGE, ANSCHLÜSSE (Ergänzung)

Es obliegt dem Auftragnehmer allein, für die Baustelleneinrichtung und Materialdeponierung Sorge zu tragen. Der jeweilige Aufstellungsort ist im Einvernehmen mit dem Auftraggeber festzulegen. Erforderliche Abschalungen der Baustelle sind vom Auftragnehmer selbst herzustellen bzw abzuräumen, sowie auf seine Kosten die Sicherung gegen Diebstahl durchzuführen.

Das Rauchen, Trinken, Essen oder Umkleiden auf der Baustelle und am gesamten Baustellengelände ist – mit Ausnahme dafür vorgesehener Sozialräume –  nicht gestattet. In allen Materiallagern und Werkstätten sind Handfeuerlöschgeräte in der erforderlichen Anzahl ständig bereit zu halten.

Den Anordnungen des Auftraggebers über die Reinhaltung der Baustelle ist jedenfalls unverzüglich und ohne gesonderte Kosten nachzukommen. Kommt der Auftragnehmer seiner Reinhaltungspflicht nicht nach, so erfolgen die Reinigung und der Abtransport ohne Nachfristsetzung über Veranlassung des Auftraggebers, wobei die dafür anfallenden Kosten vom Auftragnehmer zu tragen sind. Die Baureinigung hat als Zwischenreinigung täglich zu erfolgen. Hierzu ist die Baustelle (einschließlich des umliegenden Baugeländes) frei von Abfällen, Verunreinigungen (zB Verpackungsmaterial) und Bauschutt zu halten. Diese sind zu sammeln, zu trennen und auf geeignete Weise laufend zu entsorgen, wobei leicht brennbare Abfälle (zB Verpackungs- und Rechtmaterialien etc) täglich zu entfernen sind. Die dafür anfallenden Kosten sind mit den abgegebenen Einheitspreisen mit abgegolten. Die öffentlichen und privaten Zu- und Abfahrtswege sind nach jedem Tag, an dem die gegenständlichen Arbeiten erbracht werden, zu reinigen und allfällige Beschädigungen (zB des Belages) unverzüglich und auf eigene Kosten auszubessern. Die gesamte Baustelle ist einmal wöchentlich besenrein herzustellen. Die Kosten für alle Reinigungen sind in die Preise einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

Die entsprechenden Anschlüsse für Baustrom und Bauwasser und Hauptverteiler werden, wenn nichts anders vereinbart, durch den Auftragnehmer hergestellt bzw sind die vorhandenen Anschlüsse zu verwenden. Vorübergehender Ausfall der Strom- oder Wasserversorgung berechtigt nicht zu Forderungen gegenüber dem Auftraggeber, ebenso ist dadurch der Auftragnehmer nicht von terminlichen Verpflichtungen entbunden. Firmeneigene Anschlüsse oder Leitungen sind bei Erfordernis kostenlos umzulegen. Die Verteilung ab Anschlussmöglichkeit und die erforderliche Arbeitsplatzbeleuchtung hat durch den Auftragnehmer zu erfolgen. Bei der Inanspruchnahme von Baustrom und Bauwasser ist zu beachten, dass die Versorgung des jeweiligen Gebäudebetriebs mit Strom und Wasser in keiner Weise (zB durch Absperrungen etc) beeinträchtigt werden darf. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber für diesbezügliche Schadenersatzansprüche Dritter schadlos zu halten. Die Kosten für Baustrom und Bauwasser werden vom Auftragnehmer getragen. Dies gilt, solange nicht im Einzelfall (z.B. Leistungsverzeichnis) abweichendes vereinbart worden ist.

Ist für die Durchführung der Leistung die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut erforderlich, hat die Erwirkung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen (zB Gebrauchsüberlassung) und die Begleichung der entsprechenden (einmaligen oder laufenden) Abgaben durch den Auftragnehmer ohne gesonderte Vergütung zu erfolgen.

Verkehrsbeschränkungen sind zeitlich und räumlich auf ein Mindestmaß zu beschränken und dem Auftraggeber unverzüglich vorweg schriftlich anzukündigen.

Es herrscht strengstes Alkoholverbot. Zuwiderhandelnde können vom Auftraggeber oder der ÖBA von der Baustelle verwiesen werden und der Auftraggeber das Abziehen dieser Personen nach Punkt 5.2.5 der ÖNORM B 2110 verlangen.

Die Benützung von Baustraßen sowie aller sonstigen Einrichtungen und Provisorien auf der Baustelle erfolgt auf eigene Gefahr.

zu 6.2.8.3  GESCHÄFTSBEZEICHNUNG UND AUFSCHRIFTEN (Ergänzung)

Die Verwendung von Bauplanken, Hütten, Containern und Gerüsten zur Anbringung von Anschlägen, Ankündigungen oder zu ähnlichen Zwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

zu 6.2.8.4 BAUSTELLENSICHERUNG (Ergänzung)

Die Schneeräumung und das Streuen während der Wintermonate auf öffentlichen Wegen (Gehsteige, Fahrwege etc) im Bereich der Baustelle ist vom Auftragnehmer ohne gesonderte Kosten durchzuführen.

zu 6.2.8.7 ANFALLENDE MATERIALIEN UND GEGENSTÄNDE
(Ergänzung)

Für die Einhaltung der Recycling-Baustoffverordnung (BGBl II 181/2015 idgF) und aller sonstigen abfallrechtlichen Bestimmungen ist der Auftragnehmer verantwortlich. Sämtliche Kosten die in diesem Zusammenhang entstehen, sind in die Einheitspreise einzurechnen. Dem Auftraggeber ist über den Verbleib der Baurestmassen ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Aushubmaterial und Baurestmassen sind, sofern brauchbar, in ausreichender Menge vorhanden und wirtschaftlich vertretbar, wieder zu verwerten.

zu 6.2.8.10.6  GÜTE- UND FUNKTIONSPRÜFUNG (Ergänzung)

Dieser Punkt gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber vor oder nach Übernahme Zweifel an der mangelfreien Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers hat.

zu  6.3.1.1 FESTPREISE UND VERÄNDERLICHE PREISE (Ersatz)

Die im Angebot und/oder Auftrag ausgepreisten Einheitspreise sind hinsichtlich der innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Angebotsfrist zu erbringenden oder tatsächlich erbrachten Leistungen Festpreise. Danach erfolgt eine Valorisierung wie folgt:

Der Basisindex für die Valorisierung ist der Index zum Zeitpunkt des Endes der Festpreisperiode.

Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. Jänner eines jeden Jahres in jenem Ausmaß, in dem sich der Index im Vergleich zur letzten Anpassung verändert hat. Diese Preisgleitklausel ist auch auf pauschale Preisminderungen sowie Haftungsdeckelungen anwendbar.

Die Preise sind bei jeder Wertanpassung kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden.

Die Wertanpassung ist vom Auftragnehmer durchzuführen. Dies gilt gleichermaßen für Veränderungen, die zu einer Erhöhung führen, als auch für jene, die zu einer Ermäßigung der Preise führen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die erforderlichen Belege und nachvollziehbare Berechnung der Veränderung schriftlich zu übermitteln. Klargestellt wird, dass ein Versäumnis der Wertanpassung zu Lasten des Auftragnehmers geht und daher die nachträgliche Berücksichtigung einer Erhöhung, die nicht rechtzeitig angezeigt wurde, ausgeschlossen ist. Eine nachträgliche Berücksichtigung einer Ermäßigung, die nicht rechtzeitig angezeigt wurde, ist dagegen möglich.

Bei Mehrkostenforderungen, soweit sie nicht auf den Preisumrechnungsgrundlagen und der Preisbasis des ursprünglichen Vertrages erstellt sind, gilt als Preisbasis für die Umrechnung veränderlicher Preise das Datum des Einlangens des schriftlichen Zusatzangebotes beim Auftraggeber.

Soweit kein anderer Index vereinbart ist, gilt der Baupreisindex für Hochbau der Statistik Austria (oder ein an dessen Stelle tretender Nachfolgeindex) als Preisumrechnungsgrundlage.

zu 6.4.1  REGIELEISTUNGEN (Ergänzung)

Der Auftragnehmer hat über alle Regieleistungen täglich Aufzeichnungen zu führen und diese noch am selben Tag dem Auftraggeber zur Bestätigung von Art und Umfanges zu übergeben. Diese Regieaufzeichnungen sind getrennt vom Bautagebuch zur führen. Im Bautagebuch ist jeweils auf die Regieaufzeichnungen zu verweisen.

Regieleistungen werden, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, nur anerkannt, wenn sie vor Ausführung schriftlich vom Auftraggeber selbst beauftragt wurden.

Eintragungen im Bautagesbericht berechtigen nicht zur Verrechnung von Regieleistungen, falls die Leistung in den Leistungsverzeichnis-Positionen enthalten oder nach solchen verrechenbar ist.

Die gegenständlichen AVB gelten auch für alle Regiearbeiten.

zu 6.5.3.1 und 6.5.3.2 VERTRAGSSTRAFE (Ergänzung)

Die Nichteinhaltung des vereinbarten Fertigstellungs- bzw Übernahmetermins für die Leistungen des Auftragnehmers ist pönalisiert. Sonstige Zwischentermine sind pönalisiert, wenn sie in der Ausschreibung bzw sonst in den Vertragsgrundlagen als pönalisiert bezeichnet sind.

Die Vertragsstrafe beträgt 0,5% der Gesamtauftragssumme je angefangener Woche, und ist mit höchstens 5% der ursprünglichen Auftragssumme (des zivilrechtlichen Preises) insgesamt begrenzt. Dem Auftraggeber bleibt die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehende Schadens vorbehalten.

Wird eine Verlängerung der Leistungsfrist vereinbart, so gilt eine für den ursprünglichen Termin vereinbarte Vertragsstrafe auch für den neuen Termin.

zu 7.1   ALLGEMEINES (Ergänzung)

Das Leistungsänderungsrecht des Auftraggebers umfasst auch die zeitliche Komponente der Leistungen, also etwa die Termine, die Bauzeit und den Bauzeitplan bzw Bauablauf. Im Falle einer einseitigen Verkürzung einer Leistungsfrist oder einseitigen Vorverlegung eines Termines durch den Auftraggeber entfällt die entsprechende Pönalisierung des betroffenen Termines, sofern sie nicht wieder einvernehmlich vereinbart wird.

zu 7.2.1   Zuordnung zur Sphäre des AG (Ersatz)

Der Auftragnehmer hat als Sachverständiger gemäß § 1299 ABGB vor Ablauf der Angebotsfrist sämtliche ihm zumutbare Prüfungen (insb. des Baugrundes, des Bestands im Allgemeinen, Materialien, vorhandener Vorleistungen, der Ausschreibungs- und Ausführungsunterlagen, der offen gelegten Pläne und weiterer Unterlagen) vorzunehmen, allfällige Mängel festzustellen und diesem dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.

Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen (z. B. Ausschreibungs-, Ausführungsunterlagen), verzögerte Auftragserteilung, Stoffe (z. B. Baugrund, Materialien, Vorleistungen) sind nur dann der Sphäre des Auftraggebers zugeordnet, wenn allfällige Mängel selbst bei sorgfältiger und zumutbarer Überprüfung durch den Auftragnehmer hat als Sachverständiger gemäß § 1299 ABGB nicht erkennbar waren oder durch Umstände verursacht wurden, die vor Ablauf der Angebotsfrist durch den Auftragnehmer als Sachverständigen gemäß § 1299 ABGB bei sorgfältiger und zumutbarer Überprüfung vorhersehbar gewesen wären.

Nachträglich festgestellte Abweichungen, die für den Auftragnehmer als Sachverständigen gemäß § 1299 ABGB bei sorgfältiger und zumutbarer Überprüfung erkennbar gewesen wären und auf die der Auftragnehmer im Zuge seiner vor Ablauf der Angebotsfrist durchzuführenden Überprüfung nicht hingewiesen hat, sind der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen und führen zu keinem Mehrkostenanspruch und/oder Anspruch auf Bauzeitverlängerung. Allenfalls daraus resultierende Risiken sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten.

Die Ausführungen des Punktes 7.2.1 dieser AVBs gelten sinngemäß auch für Anordnungen (z. B. Leistungsänderungen) im Zuge der Leistungserbringung.

Der Sphäre des Auftraggebers werden außerdem Ereignisse zugeordnet, wenn diese

1) die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen objektiv unmöglich machen, oder

2) vom Auftragnehmer als Sachverständigen gemäß § 1299 ABGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind.

Ist im Vertrag keine Definition der Vorhersehbarkeit von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen oder Naturereignissen festgelegt, gilt das 10-jährliche Ereignis als vereinbart.

zu 7.2.2  Zuordnung zur Sphäre des AN (Ergänzung)

Alternativangebote des Auftragnehmers und darin enthaltene alternative Lösungs- und Ausführungsvorschläge sind ausschließlich der Sphäre des Auftragnehmers zugeordnet. Eine Beauftragung eines Alternativangebotes durch den Auftraggeber oder die Freigabe alternative Lösungs- und Ausführungsvorschläge durch den Auftraggeber ändert nichts an der Zuordnung zur Sphäre des Auftragnehmers.

Klargestellt wird, dass die COVID-19-Pandemie und daraus resultierende Konsequenzen der Sphäre der AN zugerechnet werden.

zu 7.4.1  VORAUSSETZUNGEN (Ergänzung)

Zur Prüfung von MKF ist der Auftraggeber berechtigt, in die Kalkulationsunterlagen, die dem Angebot zu Grunde lagen, Einsicht zu nehmen. Die MKF sind mit Datum und fortlaufender Nummer zu versehen. Außer dem Einheitspreis (aufgegliedert nach Preisanteilen) muss die MKF eine detaillierte Beschreibung der Leistung (gegebenenfalls auf Grundlage eines Leistungsverzeichnisses), eine prüffähige Kalkulation (insbesondere auch im Vergleich zum ursprünglichen Angebot) und eine Zusammenstellung über den voraussichtlichen Gesamtpreis enthalten. Preisnachlässe beim ursprünglichen Angebot sind auch bei der MKF in Ansatz zu bringen. Für alle MKF gelten die für das ursprüngliche Angebot geltenden vertraglichen Bestimmungen.

zu 8.2.3  MENGENERMITTLUNG NACH AUFMASS (Ergänzung)

Der Auftragnehmer hat in regelmäßigen Abständen (in der Regel wöchentlich) prüfbare Massenermittlungsblätter mit Angabe der Positionsnummer, des zur Massenermittlung notwendigen Rechenvorganges, der Teilmassen und der Gesamtmassen dem Auftraggeber zur Prüfung vorzulegen. Den Massenermittlungsblättern sind sämtliche erforderliche Unterlagen in 2-facher Ausfertigung beizulegen (Massenermittlungspläne mit eingetragenen Flächen- bzw Positionsnummern). Die Summen- und Massenermittlungsblätter sind so zu gestalten, dass pro Blatt nur eine Position ausgewiesen ist.

Werden die Massenermittlungsunterlagen nicht zeitgerecht beigestellt oder eine gemeinsame Leistungsfeststellung nicht durchgeführt und kann eine nachträgliche Prüfung nicht mehr durchgeführt werden, so kann die Örtliche Bauaufsicht alleine die zur Abrechnung gelangenden Massen für den Auftraggeber feststellen. Diese Feststellung geschieht auf Kosten des Auftragnehmers, wenn die Gründe dafür in seiner Sphäre liegen.

zu  8.2.6.1.1  ABRECHNUNG DER REGIELEISTUNGEN (Ergänzung)

Aufsichtspersonal, Fahrt- und Reisekosten werden bei angehängten Regieleistungen nicht gesondert vergütet.

zu  8.3.1.1  RECHNUNGSLEGUNG – ALLGEMEINES (Ergänzung)

Soweit nicht gesondert vereinbart, sind alle Rechnungen auf den Auftraggeber auszustellen und in einem Original und einer Kopie (jeweils samt aller Beilagen) an die Adresse der Örtlichen Bauaufsicht zu senden.

Rechnungen sind erst nach Überprüfung der Aufmaßerstellung und Versehen dieser mit Prüfvermerk durch die Örtliche Bauaufsicht / Fachbauaufsicht zu legen.

zu 8.3.3.  REGIERECHNUNGEN (Ergänzung)

Regieleistungen sind monatlich, getrennt in Form von Einzelrechnungen abzurechnen. Die zugehörigen, durch den Auftraggeber unterfertigten Regiescheine sind den Regierechnungen als Beilage beizulegen.

zu 8.3.6.1  VORLAGE VON RECHNUNGEN (Ergänzung)

Abschlagsrechnungen können entsprechend dem Baufortschritt einmal im Monat in kumulierter Form gelegt werden.

Jede Rechnung hat, ergänzend zu Punkt 8.3.2.3, folgende Angaben zu enthalten: Positionsbezeichnung, Kurzbezeichnung der Leistung, Mengenangabe (korrigierte Menge der letzten Rechnung, Mengenzuwachs, Gesamtmenge), den im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Einheitspreis und die Positionssumme.

Bei Bedarf ist der Auftraggeber berechtigt, eine weitere Gliederung der Rechnung (zB eine Aufteilung gemäß Vorgaben von Förderstellen) ohne gesondertes Entgelt zu verlangen.

zu 8.3.7   MANGELHAFTE RECHNUNGSLEGUNG (Ergänzung)

Die Zurückstellung der Rechnungen ist jedenfalls zulässig, wenn die Rechnung ohne vorherige Überprüfung der Aufmaßerstellung durch die Örtliche Bauaufsicht oder ohne gemeinsame Aufmaßerstellung mit dieser gelegt werden, oder wenn die verrechneten Beträge nicht dem Leistungsfortschritt laut Terminplan entsprechen.

zu 8.4.1.1, 8.4.1.2 und 8.4.1.3 FÄLLIGKEITEN (Ergänzung)

Bei Bezahlung innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungseingang für Teilrechnungen, Regierechnungen, Teilschlussrechnungen und Schlussrechnungen bis zu EUR 100.000,- sowie bei Bezahlung innerhalb von 45 Tagen für Schlussrechnungen und Teilschlussrechnungen über EUR 100.000,- wird ein Skonto von 3% vereinbart. Einzelne, nicht fristgerechte Teilzahlungen haben keine Auswirkung hinsichtlich des Skontoabzuges auf fristgerecht bezahlte Rechnungen. Die nicht fristgerechte Zahlung der Schlusshonorarnote hat keine rückwirkende Verwirkung der Skontoabzüge von den Teilzahlungen zur Folge. Die Skontofrist wird auch durch rechtzeitig vorgenommene Aufrechnung gewahrt.

Die Zahlungsfristen beginnen mit Einlangen der vollständig prüffähigen Rechnungen. Eine nicht prüffähige oder unvollständige (Fehlen von der nötigen Unterlagen) Rechnung gilt solange als nicht gestellt, als die Prüffähigkeit im vollen Umfang nicht gegeben ist.

Schluss- und Teilrechnungen dürfen keinen Vorbehalt hinsichtlich nachträglicher Forderungen für erbrachte Leistungen enthalten. Dennoch erbrachte Vorbehalte sind unbeachtlich.

zu 8.7.1  KAUTION

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber ab gesonderter schriftlicher Aufforderung binnen 8 Tagen eine abstrakte Erfüllungsgarantie gemäß den AVB angeschlossenem Mustertext von einer namhaften in Österreich tätigen Bank mit einwandfreier Bonität über mindestens 20% der Auftragssumme inkl USt zu legen, und zwar mit einer Laufzeit bis mindestens 1 Monat nach Fertigstellungstermin des jeweiligen Abrufs aus der Rahmenvereinbarung. Im Falle der Verschiebung des Fertigstellungstermins ist die Erfüllungsgarantie entsprechend zu verlängern. Eine Verweigerung dieser Verlängerung gilt ausdrücklich als Verletzung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers, die den Auftraggeber zur Ziehung der Garantie berechtigt.

Diese Erfüllungsgarantie dient zur Besicherung von Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen jeglicher Art sowie von Ansprüchen, die allenfalls im Falle eines Vertragsrücktrittes nach den § 21 ff IO entstehen.

Das Einlangen dieser Bankgarantie im Original beim Auftraggeber ist Voraussetzung für die Fälligkeit jeglicher Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber bis zur Höhe der zu garantierenden Summe.

zu 8.7.2   DECKUNGSRÜCKLASS (Ersatz)

Bei den Teilrechnungen wird ein nicht ablösbarer Deckungsrücklass von 5 % des Rechnungsbetrages einbehalten. Der Deckungsrücklass ist mit Fälligkeit der Schluss- bzw Teilschlussrechnung durch den Haftungsrücklass zu ersetzen.

zu 8.7.3.1   HAFTUNGSRÜCKLASS (Ersatz)

Bei der Schlussrechnung wird ein Haftungsrücklass in der Höhe von 2 % einbehalten. Dieser ist ausschließlich durch einen abstrakten Bankgarantiebrief gemäß den AVB angeschlossenem Mustertext einer namhaften in Österreich tätigen Bank mit einwandfreier Bonität ablösbar und dient zur Besicherung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen jeglicher Art sowie von Ansprüchen, die allenfalls im Falle eines Vertragsrücktrittes nach den §§ 21 ff IO entstehen.

Im Falle der Verlängerung der Gewährleistungsfrist ist die Haftungsrücklassgarantie entsprechend zu verlängern. Eine Verweigerung dieser Verlängerung gilt ausdrücklich als Verletzung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers, die den Auftraggeber zur Ziehung der Garantie berechtigt.

8.7.7  VERSICHERUNGEN (neu)

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf gesonderte schriftliche Aufforderung das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit Gültigkeit bis nach Fertigstellungstermin der abgerufenen Leistungen über eine Deckungssumme von mindestens EUR 1 Million pro Schadensfall durch Vorlage einer Kopie der Polizze an den Auftraggeber nachzuweisen. Diese Vorlage ist Voraussetzung für die Fälligkeit jeglicher Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis.

zu 9  BENUTZUNG VON TEILEN DER LEISTUNG VOR DER ÜBER-NAHME (Ersatz)

Eine Benutzung von Teilen der Leistung vor der Übernahme ist nicht als Übernahme zu verstehen, sofern nicht der Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich das Gegenteil erklärt.

zu 10.1   Arten der Übernahme (Ersatz)

Die Übernahme erfolgt ausschließlich förmlich.

zu 10.2   Förmliche Übernahme (Ersatz)

Nach vollständiger Übergabe der erforderlichen Dokumentation hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die vertragsmäßige Fertigstellung bekannt zu geben und schriftlich die förmliche Übernahme der Leistung durch den Auftraggeber zu beantragen.

Alle erforderlichen Dokumentationen sind mit einem Inhaltsverzeichnis in A4-Ordnern sowie einmal in elektronischer Form dem Übernahmeprotokoll beizulegen.

Die förmliche Übernahme findet in angemessener Frist nach vertragsgemäßer Fertigstellung sämtlicher vertragsgegenständlicher Leistungen bezogen auf das Projekt sowie ordnungsgemäßer Beantragung der Übernahme durch den Auftragnehmer statt.

Die Übernahme wird ausschließlich in einer Niederschrift erklärt. In diese Niederschrift sind ferner aufzunehmen:

1) gerügte, jedenfalls aber auffällige Mängel an der erbrachten Leistung und Fristsetzung für ihre Behebung;

2) Einhaltung oder Überschreitung vertraglich vereinbarter Leistungsfristen;

3) Feststellung von Vertragsstrafen.

Die Niederschrift ist von beiden Vertragspartnern zu unterfertigen.

Eine stillschweigende Übernahme oder eine Übernahme nach Ablauf einer bestimmten Übernahmefrist ist ausgeschlossen. Eine allfällige Benutzung der Leistung bzw. Teilen davon gilt nicht als Übernahme.

zu 10.5  Verweigerung der Übernahme (Ergänzung)

Die Übernahme kann auch dann verweigert werden, wenn die Leistung nicht die angebotenen, zugesicherten bzw. bedungenen Merkmale aufweist.

zu 11   Schlussfeststellung (Ergänzung)

Eine Schlussfeststellung ist vorgesehen. Den Auftragnehmer trifft die Verpflichtung, den Auftraggeber spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Terminvorschläge zur Durchführung der Schlussfeststellung zu unterbreiten.

zu 12.2  GEWÄHRLEISTUNG

zu 12.2.2.1 (Ersatz von lit b)

b) er diese Mängel auch bei Beachtung der Sorgfalt eines Sachverständigen gemäß § 1299 ABGB nicht erkennen hätte können

zu 12.2.3.2 (Ergänzung)

Die Gewährleistungsfrist für alle Leistungen beträgt drei Jahre ab förmlicher Übernahme, ausgenommen für folgende Leistungen:

Abdichtungs- und Schwarzdeckerleistungen: 10 Jahre
Fenster- und Portalkonstruktionen, Dachisolierungen sowie Straßen- und Asphaltierungsarbeiten: 10 Jahre
Rostschutzanstriche: 7 Jahre
Isolierungen: 5 Jahre

Im Falle von Mängelrügen des Auftraggebers innerhalb der Gewährleistungsfrist werden die Fristen für die gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen um ein Jahr verlängert.

zu 12.2.4.3 (Ergänzung)

Bezüglich der Mängelbehebung ist das Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer herzustellen. Dies betrifft insbesondere die Arbeitszeiten, falls durch die Mängelbehebung der Betrieb des Auftraggebers bzw eines allfälligen Nutzers gestört sein sollte.

Begehrt der Auftraggeber Verbesserung, hat der Auftragnehmer mit der Mängelbehebung in dringenden Fällen sofort, sonst binnen sieben Tagen zu beginnen und diese ohne Verzug durchzuführen. Sämtliche Mängelbehebungen sind, bei sonstiger Berechtigung des Auftraggebers zur Ersatzvornahme, binnen zwei Wochen ab Zugang des Verbesserungsbegehrens zu beenden, soferne nicht die Behebung in dieser Frist objektiv unmöglich ist. Es obliegt dem Auftragnehmer, die objektive Unmöglichkeit zu beweisen.

Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung dem Auftraggeber und seinen Konsulenten und Vertretern zusätzlich erwachsende Kosten (zB für Überwachung) sind vom Auftragnehmer zu übernehmen. Für den Fall eines erstmaligen Mängelbehebungsversuches gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer nicht nachweist, dass ihn am Mangel kein Verschulden trifft.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Abtretung der dem Auftragnehmer gegenüber seinen Subunternehmern zustehenden Gewährleistungsansprüche zur direkten Durchsetzung gegenüber den Subunternehmern zu verlangen.

zu 12.3   SCHADENERSATZ (Klarstellung)

Punkt 12.3.1 Z 2) gilt nur für den Auftraggeber. Eine Beschränkung der Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht.

zu 12.4   BESONDERE HAFTUNG MEHRERER AUFTRAGNEHMER
(Änderung/Ergänzung)

Als allgemeine Bauschäden iS dieser Bestimmung gelten auch vom Auftraggeber durchzuführende Baureinigungen gemäß Punkt 6.2.8.1, soweit sie nicht eindeutig einem bestimmten Verursacher zugeordnet werden können.


Mustertext Erfüllungsgarantie

An die

Immobilien Baden GmbH & Co KG
Grabengasse 22
2500 Baden

Betrifft:          [Bauvorhaben und Auftragsbezeichnung]

Erfüllungsgarantie Nr. ……….

Wir haben davon Kenntnis, dass aufgrund des zwischen Ihnen und unserem Kunden  ………………………. abgeschlossenen Vertrages betreffend ………. beim Bauvorhaben ……………………………….. die Beibringung einer Erfüllungsgarantie vereinbart wurde.

Im Auftrag der ………………………. übernehmen wir hiermit Ihnen gegenüber diese Garantie im Betrag von

EUR ……….

(in Worten Euro ………. ../…)

indem wir uns verpflichten, auf Ihre erste Aufforderung, in der Sie erklären, dass unser Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, binnen 5 Tagen ohne Prüfung des Rechtsgrundes und unter Verzicht auf jedwede Einwendungen, auf ein uns bekanntzugebendes Bankkonto, jeden Betrag bis zur Höhe des vorstehenden Betrages zu überweisen.

Diese Garantie bezieht sich auch auf Ansprüche nach §§ 21 und 22 IO.

Diese Garantie erlischt automatisch, sobald wir diese Urkunde zurückerhalten haben, spätestens jedoch am ………., selbst bei Nichtrückgabe dieser Urkunde. Die Garantie ist rechtzeitig in Anspruch genommen, wenn das Aufforderungsschreiben mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax spätestens an diesem Tag bei uns einlangt.

Die Garantie unterliegt österreichischem Recht, Gerichtsstand ist Baden.

[Bank]

Mustertext Haftungsrücklassgarantie

An die

Immobilien Baden GmbH & Co KG
Grabengasse 22
2500 Baden

Betrifft:          [Bauvorhaben und Auftragsbezeichnung]

Haftungsrücklassgarantie Nr. ……….

Wir haben davon Kenntnis, dass aufgrund des zwischen Ihnen und unserem Kunden  ………………………. abgeschlossenen Vertrages betreffend ………. beim Bauvorhaben …………………………… ein Haftungsrücklass einbehalten wurde, der gegen Beibringung einer Bankgarantie freigegeben wird.

Im Auftrag der ………………………. übernehmen wir hiermit Ihnen gegenüber diese Garantie im Betrag von

EUR ……….

(in Worten Euro ………. ../…)

indem wir uns verpflichten, auf Ihre erste Aufforderung binnen 5 Tagen ohne Prüfung des Rechtsgrundes und unter Verzicht auf jedwede Einwendungen, auf ein uns bekanntzugebendes Bankkonto, jeden Betrag bis zur Höhe des vorstehenden Betrages zu überweisen.

In dem durch den Haftungsrücklass erfassten Bereich bezieht sich die Garantie auch auf Ansprüche nach §§ 21 und 22 IO.

Diese Garantie erlischt automatisch, sobald wir diese Urkunde zurückerhalten haben, spätestens jedoch am ………., selbst bei Nichtrückgabe dieser Urkunde. Die Garantie ist rechtzeitig in Anspruch genommen, wenn das Aufforderungsschreiben mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax spätestens an diesem Tag bei uns einlangt.

Die Garantie unterliegt österreichischem Recht, Gerichtsstand ist Baden.

Adressat der Anforderung mit Anschrift:

Konto der Einzahlung zur Gültigkeit:

[Bank]

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